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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Abfindung einer Unfallversichertenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beantragen
Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 Prozent gemindert ist, können Sie anstelle der Unfallrente auf Antrag eine Geldsumme als Abfindung auf Lebenszeit erhalten.
Beschreibung
Ist Ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um weniger als 40 Prozent gemindert, können Sie auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Ihr Rentenanspruch erlischt dann grundsätzlich auf Lebenszeit.
Haben Sie Anspruch auf mehrere Renten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zusammen unter 40 Prozent, können alle oder auch nur einige abgefunden werden.
Wie der Abfindungsbetrag berechnet wird, ist in einer Rechtsverordnung geregelt.
Bei nachträglicher Verschlimmerung Ihres Gesundheitszustandes in Folge des Versicherungsfalls lebt Ihr Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
Kurztext
- Abfindung einer Rente für gesetzlich Unfallversicherte Bewilligung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert - Bewilligung
- Umfang: auf Lebenszeit
- Antrag der versicherten Person erforderlich
- Die Höhe der Abfindungssumme ergibt sich aus dem Kapitalwert, dessen Berechnung die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Bekanntgabe des Abfindungsbescheides
- Keine Abfindung möglich: Sofern keine Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt wird und/oder kein Dauerzustand vorliegt
- zuständig:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften für Versicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen (nach Branchen gegliedert)
- Unfallkassen für Versicherungsfälle in öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen (regional gegliedert)
Fristen
Die Abfindung einer Unfallversichertenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 Prozent beantragen Sie formlos:
- Teilen Sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit, dass Sie eine Rentenabfindung beantragen.
- Per Post erhalten Sie dann eine Information über den Fortgang des Verwaltungsverfahrens (zum Beispiel Veranlassung einer Begutachtung, Anforderung von Unterlagen zur Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse).
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Rentenabfindung, wenn:
- Sie eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent beziehen;
- nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraumes die Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt;
- Ihnen ohne die Rente genug zum Leben bleibt;
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1-2 Wochen
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
§ 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
Klage vor dem Sozialgericht
Weitere Informationen
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
verwandte Vorgänge
- Haushaltshilfe für Krankenversicherte beantragen
- Krankenversicherung Impfkosten übernehmen
- Krankenversicherung Kosten übernehmen für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
- Unfallversicherung Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel übernehmen
- Unfallversicherung Kosten übernehmen für Heilmittel
Ansprechpartner
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Web: www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/ihre-ansprechpersonen
Landesportal RLP-Direkt