Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern Steuerklasse VI bei weiteren Beschäftigungsverhältnis

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.  


Beschreibung

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.

Ihr erstes Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

Kurztext

  • Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
  • Die Höhe des Lohnsteuerabzugs bestimmt sich nach der Steuerklasse
  • Nur für das Hauptarbeitsverhältnis gilt die familiengerechte Steuerklasse I bis V
  • Für alle weiteren Arbeitsverhältnisse (Nebenarbeitsverhältnisse) gilt die Steuerklasse VI
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist in der Regel keine Lohnsteuer einzubehalten
  • Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich bei Lohnversteuerung mit Steuerklasse VI
  • Zuständig: Die Besteuerung nach Steuerklasse VI wird von dem Unternehmen vorgenommen, bei dem ein zweites beziehungsweise weiteres Beschäftigungsverhältnis besteht


Fristen

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Keine




Rechtsgrundlage

§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html




Weitere Informationen

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich

Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt