Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

IT-Dienstleister für den EMCS-Nachrichtenaustausch genehmigen lassen

Wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern und EMCS nutzen müssen, können Sie einen IT-Dienstleister beauftragen, den Nachrichtenaustausch über dieses Programm für Sie durchzuführen. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion.  


Beschreibung

Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter bestimmte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Sie erfassen im System die verschiedenen Beförderungsschritte und tauschen Nachrichten mit dem Zoll aus.
IT-Dienstleister können für Sie den Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS durchführen. Die IT-Dienstleister stellen dann die Software, die für den Nachrichtenaustausch benötigt wird zur Verfügung.
Um einen IT-Dienstleister zu beauftragen, benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen.
Der IT-Dienstleister muss durch die Generalzolldirektion zugelassen sein. Beachten Sie, dass der IT-Dienstleister nicht als Ihr rechtlicher Vertreter gegenüber der Zollverwaltung auftreten kann.

Kurztext

  • Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs für das IT-Verfahren EMCS Genehmigung
  • IT-Dienstleister können EMCS-Nachrichtenaustausch für Wirtschaftsbeteiligte durchführen
  • Genehmigung durch die Generalzolldirektion notwendig
  • nur auf schriftlichen Antrag
  • zuständig: Generalzolldirektion Stammdatenmanagement


Fristen

Für die Genehmigung von IT-Dienstleistern im EMCS müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
    • Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)
  • Füllen Sie das Formular 033094 aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung.

Voraussetzungen

  • Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und nutzen für den Nachrichtenaustausch über Ihre Beförderungen unter Steueraussetzungen EMCS.
  • Sie wollen einen IT-Dienstleister damit beauftragen, den EMCS-Nachrichtenaustausch für Sie durchzuführen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.



Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.




erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.




Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nummer 684/2009 (EMCS-DVO) der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2008 /118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

§ 9 Biersteuergesetz (BierStG)

§ 16 Biersteuerverordnung (BierStV)

§ 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

§ 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

§ 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

§ 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

§ 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

§ 15 in Verbindung mit § 43 und in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

§ 10 Tabaksteuergesetz (TabStG)

§ 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV)

§ 9d Energiesteuergesetz (EnergieStG)

§ 28a Energiesteuerverordnung (EnergieStV)

Rechtsbehelf

Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.




Weitere Informationen

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Generalzolldirektion
Am Probsthof 78a
53121 Bonn

Tel.: 0228 3030
Fax: 0228 30399000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Web: www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur/Generalzolldirektion/generalzolldirektion_node.html
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt