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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Ausbildungsvertrag eintragen

Als Arbeitgeber, der Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsvertrag eintragen lassen.  


Beschreibung

Dieses Verzeichnis - im Handwerk Lehrlingsrolle genannt - führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen (in vielen Fällen Wirtschaftskammern oder Kammer der Freien Berufe). Es enthält alle alle wesentlichen Inhalte jedes einzelnen Berufsausbildungsvertrags fest.

Nach Abschluss eines Ausbildungsvertrags reicht der Ausbildungsbetrieb schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Eintragung bei der für den Ausbildungsberuf regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.

  • Namen und Anschriften der Vertragspartner
  • Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung (auch Verkürzung der Ausbildungsdauer oder Teilzeitausbildung)
  • Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
  • Ort der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Unterschriften aller Vertragspartner

Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin eingeholt werden.

Kurztext

  • Der Ausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Auszubildenden und Betrieb in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  • Ausbildungsverhältnisse werden durch zuständige Stelle geprüft
  • Nach Genehmigung werden Ausbildungsverhältnisse in Verzeichnis eingetragen
  • Änderungen müssen bei der zuständigen Stelle angezeigt werden
  • Die zuständigen Stellen führen die Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse


Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer in Berufen der Landwirtschaft.


Fristen

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie als Ausbildungsbetrieb die Eintragung vornehmen lassen.

  • Sie schicken den Antrag auf Eintragung inklusive aller benötigter Unterlagen an die zuständige Stelle
  • Die zuständige Stelle überprüft alle Angaben und stellt im Anschluss eine Eintragungsbestätigung für beide Vertragsparteien aus
  • Nach der Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertrages und der Registrierung bei der zuständigen Stelle müssen Sie als ausbildendes Unternehmen dem Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlicher Vertretung unverzüglich ein Exemplar auszuhändigen

Sollten sich während der Ausbildung Vertragsänderungen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich mitteilen.

Voraussetzungen

  • Die Eintragung in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Berufsausbildungsvertrag den Vorgaben im Berufsbildungsgesetz beziehungsweise in der Handwerksordnung sowie der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf entspricht.
  • Es kann nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Eingetragen wird die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung.
  • Das Ausbildungspersonal und der Ausbildungsstätte müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
  • Bei Minderjährigen: Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ein Jugendlicher nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde und dem Ausbildenden eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Berufsausbildungsvertrag muss unverzüglich nach Abschluss des Vertrags gemeldet werden, spätestens aber vor Beginn der Berufsausbildung.

Bearbeitungsdauer

Bei vollständig vorliegenden Unterlagen bekommen die Vertragspartner innerhalb von vier Wochen eine Eintragungsbestätigung.



Kosten

Die Eintragung ist für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig, nicht für den Auszubildenden. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Stelle.




erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung der Vertragsniederschrift beziehungsweise Kopie
  • Eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung entsprechend der Ausbildungsordnung
  • Bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (z.B. Schulzeugnisse)
  • Bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung



Rechtsgrundlage

§§ 34 bis 36 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§§ 28 bis 30 Handwerksordnung (HWO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.)
  • Verwaltungsgerichtliche Klage



Weitere Informationen

  • Formulare: Antrag auf Eintragung
  • Online-Verfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützet Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren.

Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützet Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren.




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Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
 


Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Haus der Landwirtschaft - Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach

Tel.: +49 671 793-0
Fax: +49 671 793199
E-Mail: info@lwk-rlp.de
Web: www.lwk-rlp.de
 


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