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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen

Was muss ich beachten, wenn ich Einsicht ins Baulastenverzeichnis nehmen oder eine Auskunft daraus erhalten möchte?  


Beschreibung

Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Eine Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Untere Bauaufsichtsbehörden



Fristen

Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel nach Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Auskunft kann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Voraussetzungen

Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme beziehungsweise der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)




erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme beziehungsweise der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.




Rechtsgrundlage

§ 86 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).




Weitere Informationen

Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls haben die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für die Antragstellung entwickelt.




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Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Team - Bauen


Tel.: 06571 14-1022
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb22@bernkastel-wittlich.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt