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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen.  


Beschreibung

Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.



Zuständigkeit

Amtliche Beglaubigungen:

Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.



Kosten

Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.




erforderliche Unterlagen

Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.




Rechtsgrundlage

§1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis




Weitere Informationen

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 02 - Personal, Organisation und IT


Tel.: 06571 14-1002
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb02@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 


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Quelle der Inhalte:
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