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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Stellvertretungserlaubnis im Gaststättengewerbe beantragen

Sie möchten Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben? Dafür benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.  


Beschreibung

Wenn Sie Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie - neben der Erlaubnis für das Gaststättengewerbe - eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellen Sie als Inhaber der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

Wenn Sie Ihr Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Eine Stellvertretungserlaubnis ist bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen nur erforderlich, wenn die Person, durch die das Gaststättengewerbe betrieben werden soll, nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs- oder geschäftsführungsbefugt ist. Organe juristischer Personen oder nichtrechtsfähiger Vereine bedürfen keiner Stellvertretungserlaubnis.

Der Stellvertreter führt den Betrieb in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Er handelt anstelle von Ihnen als Erlaubnisinhaber der Gaststättenerlaubnis und haftet bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz.

Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen.

Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt oder wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird beziehungsweise die Stellvertretung seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.

Kurztext

  • Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung
  • Antrag für eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen Stellvertreter gem. § 9 GastG
  • Stellvertretererlaubnis wird für eine bestimmte Person erteilt
  • Stellvertretererlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden
  • Führung des Betriebs im Namen und für die Rechnung des Inhabers der Gaststättenerlaubnis durch einen Stellvertreter
  • Stellvertreter muss erforderliche Zuverlässigkeit und Unterrichtungsnachweis der IHK nachweisen
  • Erlaubniserteilung nur, wenn Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht


Fristen

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob der Stellvertreter alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Stellvertretungserlaubnis erfüllt.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Stellvertretungserlaubnis.

Voraussetzungen

Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen.



Kosten

Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes.




erforderliche Unterlagen

Als zukünftiger Stellvertreter:

Folgende Unterlagen können angefordert werden

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde,
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts,
  • Führungszeugnis (Belegart „0“),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9),
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3.
  • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.
  • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen.
  • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen,
  • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen.



Rechtsgrundlage

  • § 9 Gaststättengesetz (GastG),
  • Jeweilige Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

§ 9 Gaststättengesetz (GastG)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage




Weitere Informationen

Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so haben Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Vertreter betreiben. In diesem Fall handelt auch der Stellvertreter ordnungswidrig.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Raiffeisenstraße 4
54424 Thalfang

Postanschrift
Saarstraße 7
54424 Thalfang

Tel.: 06504 / 9140-0
Fax: 06504 / 9140-255
E-Mail: info@rathaus-thalfang.de
Web: www.erbeskopf.de
 


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Quelle der Inhalte:
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