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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Mittwoch
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Virtuelles Rathaus

Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten

EU-Bürger:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union  sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.  


Beschreibung

Ausnahme: Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis EU von der Agentur für Arbeit. Diese Regelung gilt während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30.Juni 2015. Danach unterliegen sie wie die anderen EU-Staaten ebenfalls keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Nicht-EU-Bürger:
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.

Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können - unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts - ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für:

- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und

- die Kinderbetreuung



Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte.



Fristen

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitglied­staaten (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniser­klärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Sie besitzen
      • ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigte" (nicht erforderlich für EU-Bürger),
      • einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag (mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr) und
      • eine Krankenversicherung.
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
    • Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt

Bitte beachten Sie auch die weitere Information zum Thema „Au-pair“ in der folgenden Leistung:

Visum: beantragen - für Au-pair Beschäftigte

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben. 



Kosten

100 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.




erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag



Rechtsgrundlage

§ 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 284 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch ( SGB III)

§ 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV)




Weitere Informationen

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt