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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Sie wollen eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen? Dann benötigen Sie für dieses Vorhaben ein Kurzzeitkennzeichen.  


Beschreibung

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (alle kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug über eine Betriebserlaubnis verfügt und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) vorliegen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer HU/SP zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Fahrten zu Reparaturzwecken durchgeführt werden.

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit diesem Kennzeichen nicht mehr betrieben werden.
Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.

Kurztext

Wer eine Probefahrt oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen.



Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.



Fristen

Das Kurzzeitkennzeichen ist ab dem Tag der Ausstellung bis max. fünf Tage gültig. Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht zurückgegeben werden. Sie verlieren mit Fristablauf ihre Gültigkeit.



Kosten

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde




erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
  • eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über die technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung), wenn . die Außerbetriebsetzung länger als sieben Jahre zurückliegt
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU),
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

bei Firmen:

  • zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug

bei Vereinen:

  • zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)

bei minderjährigen Fahrzeughaltern:

  • zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (gegebenenfalls Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung



Rechtsgrundlage

§ 16 Abs. Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Tel.: 06571 14-1021
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb21@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

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Tel.: 06571 14-2371
Fax: 06571 14-42371
E-Mail: Simone.Baberowski@Bernkastel-Wittlich.de
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Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

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Tel.: 06571 14-2227
Fax: 06571 14-42227
E-Mail: Stefan.Beth@Bernkastel-Wittlich.de
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Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

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Tel.: 06571 14-2396
Fax: 06571 14-42396
E-Mail: Michelle.Knoop@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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Tel.: 06571 14-2475
Fax: 06571 14-42475
E-Mail: Helga.Lequen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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Tel.: 06571 14-2228
Fax: 06571 14-42228
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Tel.: 06571 14-2223
Fax: 06571 14-42223
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| Zimmer: N 01
 

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Tel.: 06571 14-2229
Fax: 06571 14-42229
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Tel.: 06571 14-2361
Fax: 06571 14-42361
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