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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Sachkundenachweis bescheinigen zum Töten von Wirbeltieren

Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.  


Beschreibung

Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.

Kurztext

• Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
• Ein hierfür erforderlicher Sachkundenachweis wird vom Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachgewiesen worden ist.



Zuständigkeit

Veterinäramt beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt



Fristen

Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
• Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus beziehungsweise formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
• Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
• Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.

Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.

Voraussetzungen

• erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation.
• keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren

Welche Fristen muss ich beachten?

keine



Kosten

für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung




erforderliche Unterlagen

je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
• Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
• Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation

Für die Ausstellung des Ausweises:
• ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
• Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.




Rechtsgrundlage

§ 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7 , Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)

Regulation (EC) No 1099/2009, Article 7 , Article 21

§ 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7 , Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)

Regulation (EC) No 1099/2009, Article 7 , Article 21

Rechtsbehelf

Widerspruch




Weitere Informationen

Sachkundelehrgänge

Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Herr Andreas Bächle Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2436
Fax: 06571 14-42436
E-Mail: Andreas.Baechle@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 104
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Sarah Hammes Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2347
Fax: 06571 14-42347
E-Mail: Sarah.Hammes@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 112
 


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