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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Veranstalten eines Wochenmarktes

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern eine oder mehrere der u.a.folgenden Warenarten feilbietet:  


Beschreibung

  • Lebensmittel
  • zugelassene alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme lebender Tiere.
  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei


Zuständigkeit

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten



Fristen

Ein Wochenmarkt wird auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten, zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen Beschränkungen.

Voraussetzungen

Wochenmarkt:

  • Vielzahl von gewerblichen Anbietern
  • bestimmte Waren
  • Handverkauf


Kosten

Die Festsetzungsgebühr erfolgt nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.

Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung




erforderliche Unterlagen

Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
  • Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
  • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*

*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:

  • Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)

Bundesamt für Justiz




Rechtsgrundlage

§ 5 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)

§ 11 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)

Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)




Weitere Informationen

Die Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Lebende Tiere dürfen auf einem Wochenmarkt nicht angeboten werden.




verwandte Vorgänge


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt