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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Festsetzung eines Jahrmarktes
Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern Waren aller Art feilbietet.
Zuständigkeit
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Fristen
Ein Jahrmarkt wird auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten -zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen.
Voraussetzungen
Jahrmarkt:
- Vielzahl von gewerblichen Anbietern
- Waren aller Art
- Handverkauf
Kosten
Die Festsetzungsgebühr wird nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Besonderes Gebührenverzeichnis
erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde).
Rechtsgrundlage
§ 7 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
§ 11 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
Weitere Informationen
Die Festsetzung eines Jahrmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. (11 Abs. 2 LMAMG).
verwandte Vorgänge
- Abgabe für den Deutschen Weinfonds Entrichtung
- Gewässer (öffentlich): Erdwärmesonde Bohrung anzeigen
- Handelsregister Eintragung als Einzelkaufmann
- Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen
- Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
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