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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Kleinen Waffenschein beantragen

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in der Öffentlichkeit bei sich tragen wollen, müssen Sie vorher einen kleinen Waffenschein beantragen.  


Beschreibung

Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB im Kreis (sog. SRS-Waffen) außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume oder
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten)

zugriffsbereit tragen wollen, benötigen Sie hierfür einen kleinen Waffenschein. Das Führen einer SRS-Waffe ist bei öffentlichen Veranstaltungen jedoch generell verboten.

Für Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, besitzt der kleine Waffenschein keine Gültigkeit.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Wenn Sie eine SRS-Waffe bei sich tragen, müssen Sie den kleinen Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Der kleine Waffenschein gilt unbefristet.

Der kleine Waffenschein kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den kleinen Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung
  • Kleiner Waffenschein für das verdeckte Tragen einer erlaubnisfreien Waffe außerhalb
    • der eigenen Wohnung
    • der eigenen Geschäftsräume
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. Garten)
    • einer Schießstätte
  • kein Tragen auf öffentlichen Veranstaltungen
  • Erlaubnisfreie Schusswaffen sind
    • Schusswaffen, mit denen man Kartuschenmunition abschießt (Schreckschusswaffen),
    • Schusswaffen, mit denen man Reiz- oder andere Wirkstoffe abschießt (Reizstoffwaffen) oder
    • Schusswaffen, mit denen man pyrotechnische Munition abschießt (Signalwaffen).
  • Erlaubnisfreie Waffen mit dem Zulassungszeichen „PTB“ gekennzeichnet
  • Transport einer erlaubnisfreien Schusswaffe ohne den kleinen Waffenschein nur, wenn die Waffe
    • nicht geladen ist (nicht schussbereit) und
    • sich in einem verschlossenen Behältnis (nichtzugriffsbereit) befindet
  • Tragen einer erlaubnisfreien Waffe nur mit
    • Personalausweis oder Reisepass und
    • dem kleinen Waffenschein
  • Erlaubnis gilt unbefristet
  • Voraussetzungen:
    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Keine Vorstrafen (waffenrechtliche Zuverlässigkeit)
    • Keine Geschäftsunfähigkeit, psychische Krankheit oder Abhängigkeit von Drogen (persönliche Eignung)
    • Aufbewahrung der Waffen in einem verschlossenen Behälter
  • Bei einem Umzug: keine Ummeldung des kleinen Waffenscheins nötig
  • Zuständig: Waffenbehörde


Fristen

Sie müssen den kleinen Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde stellt den kleinen Waffenschein aus, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen

Um den kleinen Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und
  • persönliche Eignung

besitzen.

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Sie müssen waffenrechtlich zuverlässig sein.

Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren beziehungsweise diese unterstützt haben.
  • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
  • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
  • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.

Persönliche Eignung

Sie müssen persönlich geeignet sein.

Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn

  • Sie geschäftsunfähig sind.
  • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
  • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
  • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.


erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)



Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)

§ 12 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)

§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 Waffengesetz (WaffG)

Anlage 2 Abschnitt 2 2 Nr. 1.3, Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1. Waffengesetz (WaffG)




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Quelle der Inhalte:
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