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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.Sie wollen Personen geschäftsmäßig befördern? Dann brauchen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.  


Beschreibung

Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
  • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

Kurztext

  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
  • Nötig um entgeltlich Fahrgäste zu befördern

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötig, wer beispielsweise Fahrgäste in einem Taxi oder einem Krankenkraftwagen befördern möchte.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.



Fristen

Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
  • Fahrerlaubnis in Scheckkartenformat,
  • Mindestalter: 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen - 19 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat) seit mindestens 2 Jahren, bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben.


Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nrn. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt --- 43,90 Euro
    Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis 13,00 Euro
  • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Geb. nach Nr. 202.1 --- 10,20 bis 35,80 Euro
  • ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
  • Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 --- 38,00 Euro
    Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis 13,00 Euro
  • Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt --- 33,20 Euro bis 256,00 Euro.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)




erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis muss zur Fahrgastbeförderung K09" versehen sein. Vorlage bei einer Behörde geeignet sein und zwingend mit Schlüsselnummer "Ü99"
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis zur Fachkenntnis durch die IHK

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit einfacher Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
  • ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin (Gültigkeit: zwei Jahre)
  • ärztliche Eignungsbescheinigung (bei Antrag Bescheinigung nicht älter als ein Jahr)
  • Gutachten Über die Leistungsfähigkeit mit folgenden Inhalten:
    • Belastbarkeit
    • Orientierungsfähigkeit
    • Konzentrationsfähigkeit
    • Aufmerksamkeitsleistung
    • Reaktionsfähigkeit

Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.

  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Falls die FzF für Taxen und Mietwagen gelten soll

  • Nachweis zur Fachkenntnis durch die IHK

Die Ortskundeprüfung wird durch die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung sowie durch die Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz durchgeführt.

Erkundigen Sie sich deshalb vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Behörde zu führen ist.




Rechtsgrundlage

§ 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§ 11 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§§ 42, 43 und 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

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