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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Führerschein ändern wegen Sehhilfe

Ihre Sehkraft hat sich verändert? Dann müssen Sie in Ihrem Führerscheine eine Information zur Sehhilfe eintragen lassen.  


Beschreibung

Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) darf der Verkehrsteilnehmer der sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.

Das bedeutet, dass wenn der Verkehrsteilnehmer feststellt, dass sein Sehvermögen nicht mehr ausreicht, um am Straßenverkehr sicher teilzunehmen, muss er eine gegebenenfalls erforderliche Sehhilfe eintragen lassen.

Bus- und Lastkraftwagenführerscheininhaber müssen alle 5 Jahre auch eine augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens für die Verlängerung bestehen.



Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.



Fristen

Sie müssen Inhaber oder Inhaberin einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausstellung dauert im Standardverfahren ca. zwei Wochen.



Kosten

Die Gebühren legt die Fahrerlaubnisbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.




erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung
  • Führerschein
  • Neues Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • Bescheinigung über einen gültigen Sehtest
  • Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.



Rechtsgrundlage

§ 12 Fahrerlaubnis-Verordnung FeV - Einzelnorm(FeV)

§ 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)




Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle.

Hinweis:

§ 12 (8) FEV

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.




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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeits-Suche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt