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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Aufenthaltserlaubnis erteilen aus humanitären Gründen

Eine Aufenthaltserlaubnis kann für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik die weitere vorübergehende Anwesenheit erfordern.  


Beschreibung

Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall dieser Hindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein persönliches Verschulden liegt in der Regel dann vor, wenn jemand falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.



Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.



Kosten

  • 100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
  • 110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
  • 80 Euro bei einer Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis



erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass (nicht bei anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten)
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Mietvertrag (Nachweis über ausreichenden Wohnraum)
  • 1 biometrisches Passfoto



Rechtsgrundlage

§ 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt