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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Ausfuhrerstattung beantragen

Wenn Sie Waren in Drittländer exportieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung beantragen.  


Beschreibung

Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Europäische Union (EU) Preise festgelegt, die über dem Weltmarktniveau liegen. Industriell hergestellte Nahrungsmittel sind deshalb in der EU meist teurer als auf dem Weltmarkt. Die Ausfuhrerstattungen sollen diesen Preisunterschied ausgleichen. Sie sind eine Subvention.

Im Januar 2016 wurde auf WTO-Ebene im Rahmen der 10. Ministerkonferenz ein weltweiter umfassender Abbau von Subventionen beschlossen. Im Vorfeld dieser Entscheidung hat die EU zum 1. Januar 2014 alle Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse generell auf null reduziert. Derzeit werden Ausfuhrerstattungen nur noch in Krisenfällen gezahlt, um die heimische (Land-)Wirtschaft bei unvorhergesehenen Krisenszenarien zu stützen.

Wenn im Krisenfall eine Ausfuhrerstattung größer null festgesetzt wird, dann erfolgt dieses durch Festsetzungsverordnungen. Diese Verordnungen regeln auch, in welchem der folgenden Sektoren eine Erstattung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden kann:

  • Getreide,
  • Reis,
  • Rindfleisch,
  • Milch und Milcherzeugnisse,
  • Schweinefleisch,
  • Eier,
  • Geflügelfleisch
  • Nicht-Anhang I-Waren (also Produkte, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurden, zum Beispiel Back- und Süßwaren).

Wichtig ist dabei, dass die landwirtschaftlichen Produkte und Verarbeitungsprodukte sogenannte Marktordnungswaren sind.

Bitte prüfen Sie anhand des KN-Codes Ihrer Ausfuhrware vor Ihrem Antrag im Elektronischen Zolltarif (EZT) EZT-Online, ob eine Ausfuhrerstattung für die bestimmte Ware gewährt wird, die Sie exportieren möchten. Sie können den aktuellen Erstattungssatz auch bei Ihrer Ausfuhrzollstelle oder beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfragen.

EZT-Online

Kurztext

  • Ausfuhrerstattung Gewährung
  • Gewährung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der EU
  • Das Verfahren beginnt mit der Ausfuhranmeldung. Diese ist zugleich Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung.
  • Zuständig ist die Bundeszollverwaltung - Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
  • Es gelten bestimmte Voraussetzungen für die erstattungsfähigen Waren.
  • Eine Ausfuhrlizenz ist notwendig, zu beantragen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
  • Die Ausfuhranmeldung erfolgt seit dem 1. Juni. 2009 über das elektronische Verfahren "ATLAS-Ausfuhr".
  • Falls das elektronische System im Unternehmen oder beim Zoll technisch nicht zur Verfügung steht, kann als Notfalllösung ein Formular verwendet werden.
  • zuständig: Hauptzollamt Hamburg-Jonas


Fristen

Bevor Sie Ausfuhrerstattung beantragen können, müssen Sie Ihre Firmendaten beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas erfassen lassen (Formular Stammdatenerfassung, Vordruck 0923).

Den gegebenenfalls späteren Antrag auf Ausfuhrerstattung müssen Sie elektronisch stellen:

  • Bitte melden Sie Ihre Waren über das elektronische Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" zur Ausfuhr an. Dafür brauchen Sie entweder die (kostenpflichtige) ATLAS-Software oder das (kostenlose) Programm IAA-PLUS. Zuvor müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen. Die Ausfuhranmeldung ist gleichzeitig der Antrag auf Ausfuhrerstattung. Der Ausfuhranmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Ausfuhrerstattung relevant sind (z.B. Veterinärzeugnisse, Ursprungserklärungen, Herstellererklärungen).
  • Die Ausfuhrwaren führen Sie der Zollstelle vor, in deren Bezirk die Güter zur Ausfuhr verladen werden sollen (Ausfuhrzollstelle). Die Ware steht bis zum Verlassen des EU-Zollgebiets unter Zollkontrolle.
  • Sie müssen die Erstattungswaren innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand ausführen.
  • Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas prüft Ihre Ausfuhranmeldung und alle Unterlagen und zahlt nach Beendigung des Verfahrens die Ausfuhrerstattung. Es fordert gegebenenfalls noch fehlende Unterlagen bei Ihnen an und sendet Ihnen einen schriftlichen Erstattungsbescheid zu, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausfuhrerstattung erfüllt sind.

Hinweis: Falls das elektronische System technisch nicht zur Verfügung steht, können Sie notfalls auch ein Formular verwenden. Die Formulare werden im Ausfallverfahren ATLAS zur Verfügung gestellt.

Zoll online - Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr

IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr - Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus)

Zoll online - Fragen und Antworten zur EORI-Nummer und Niederlassungsnummer

Voraussetzungen

  • Produkte und Verarbeitungsprodukte
    • müssen Marktordnungswaren sein
    • gesunde und handelsübliche Qualität haben
    • ihren Ursprung in der EU haben
  • Es muss eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorliegen (zuständig: BLE)
  • Nachweis, dass die Waren aus dem Unionsgebiet tatsächlich ausgeführt und - in den besonderen Fällen der nach Bestimmungsland differenzierten Ausfuhrerstattung - in das jeweilige Bestimmungsland eingeführt wurden.

Hinweis: Für einigen Waren gibt es darüber hinausgehende Sonderregelungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ausfuhr der Waren nach Annahme der Ausfuhranmeldung: Innerhalb von 60 Tagen

Bearbeitungsdauer

Bei fristgerechter Vorlage aller Nachweise und Unterlagen: Circa 1 Monat für Prüfung und Auszahlung des Erstattungsanspruchs.



Kosten

keine




erforderliche Unterlagen

  • Ausfuhranmeldung (elektronisch über ATLAS-Ausfuhr - Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem)
  • Ausfuhrlizenz (Antrag über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - BLE)

ATLAS-Ausfuhr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung




Rechtsgrundlage

§ 16 Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV 1996)

Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Neufassung)




Weitere Informationen

  • Formulare: Stammdatenerfassung beim HZA Hamburg-Jonas für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung (Vordruck 0923)
  • Onlineverfahren möglich: nein, aber elektronisches Verfahren über ATLAS
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Stammdatenerfassung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung (Vordruck 0923)

Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung




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Ansprechpartner

Generalzolldirektion
Am Probsthof 78a
53121 Bonn

Tel.: 0228 3030
Fax: 0228 30399000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Web: www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur/Generalzolldirektion/generalzolldirektion_node.html
 


Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Süderstraße 63
20097 Hamburg, Freie und Hansestadt

Tel.: 0800 80075451
Fax: 022899 680187584
E-Mail: servicedesk@itzbund.de
 


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