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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Verwaltungsverfahren bei Ablehnung eines Basiskontos beantragen

Sie verfügen über kein Girokonto und Ihnen wurde ein Antrag zur Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, zum Beispiel von einer Bank oder Sparkasse? Dann können Sie ein Verwaltungsverfahren gegen das ablehnende Institut beantragen.  


Beschreibung

Sie haben die Möglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verwaltungsverfahren gegen einen Zahlungsdienstleister wie eine Bank oder Sparkasse zu beantragen, wenn

  • dieser Ihren Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt oder
  • sich die Entscheidung über Ihren Kontoeröffnungsantrag oder der Abschluss der Basiskontoeröffnung um mehr als 10 Geschäftstage verzögert.

Ein Zahlungsdienstleister darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn

  • Sie bereits bei einem anderen Unternehmen in Deutschland ein Girokonto (Fachausdruck: Zahlungskonto) besitzen und nutzen können,
  • Sie sich nicht ausreichend legitimiert haben,
  • Sie innerhalb der letzten 3 Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen
    • den Zahlungsdienstleister,
    • eine oder einen seiner Mitarbeitenden,
    • eine seiner Kundinnen oder einen seiner Kunden verurteilt worden sind,
  • Sie bereits ein Basiskonto beim selben Zahlungsdienstleister hatten und dieser Ihren Basiskontovertrag innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung gekündigt hat, weil Sie im Zahlungsverzug waren oder Sie Ihr Konto zu verbotenen Zwecken genutzt haben oder

Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass die Bank die Kontoeröffnung ablehnt.

Mit Ihrem Antrag auf ein Verwaltungsverfahren überprüft die BaFin, ob der Zahlungsdienstleister Ihren Antrag auf ein Basiskonto zu Recht abgelehnt hat.

Verweigert der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Basiskontos zu Unrecht, ordnet die BaFin gegenüber diesem die Eröffnung Ihres Basiskontos an.

Hinweis: Wenn Sie Ihren Antrag auf ein Basiskonto eingereicht haben, muss Ihnen der Zahlungsdienstleister innerhalb von 10 Geschäftstagen den Abschluss eines Basiskontovertrags anbieten oder innerhalb derselben Frist eine Ablehnung des Antrags schriftlich mitteilen.

Kurztext

  • Basiskonto Informationserteilung zu Möglichkeiten bei Ablehnung
  • wenn ein Antrag zur Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, kann gegen das ablehnende Institut oder Zahlungsdienstleister (z.B. Bank oder Sparkasse) ein Verwaltungsverfahren beantragt werden
  • Zahlungsdienstleister darf Antrag nur ablehnen:
    • wenn bereits ein Zahlungskonto bei einem anderen Institut in Deutschland eingerichtet wurde und nutzbar ist,
    • wenn die antragsstellende Person sich nicht ausreichend legitimiert hat,
    • wenn die antragstellende Person in den letzten 3 Jahren verurteilt wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Kundschaft oder Mitarbeitende, oder
    • wenn die antragstellende Person bereits ein Basiskonto bei derselben Bank besaß und dieses wegen Zahlungsverzug innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung berechtigt gekündigt wurde, oder
    • wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt
  • Antrag auf Verwaltungsverfahren kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt werden
  • verweigert der Zahlungsdienstleister die Eröffnung des Kontos nach Prüfung zu Unrecht, wird der Abschluss eines Basiskontovertrags bei dem Institut angeordnet
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Fristen

Ein Verwaltungsverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags gegen einen Zahlungsdienstleister können Sie bei der BaFin beantragen.

  • Dazu steht Ihnen auf der Internetseite der BaFin ein Antragsformular zum Herunterladen zur Verfügung.
  • Füllen Sie diesen Antrag vollständig aus.
    • Hinweis: Auf dem Antragsformular müssen Sie eine Wohnanschrift angeben. Falls Wohnanschrift nicht vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, postalische Anschrift.
  • Senden Sie den unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die auf dem Formular angegebene Adresse.
  • Die BaFin bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich. Anschließend prüft sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Abschluss eines Basiskontovertrags erfüllen.
  • Hat ein Zahlungsdienstleister Ihren Antrag zu Unrecht abgelehnt, ordnet die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos an. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss des Verfahrens.
  • Wenn Ihr Antrag bei der BaFin abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen, damit die Entscheidung noch einmal überprüft wird. Auch der Zahlungsdienstleister kann Widerspruch einlegen, wenn die BaFin anordnet, dass ein Basiskonto für Sie eröffnet werden muss.

Voraussetzungen

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

  • Ein Zahlungsdienstleister hat Ihren Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags abgelehnt.
  • Ein Zahlungsdienstleister hat über Ihren Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach dessen Eingang entschieden.
  • Ein Zahlungsdienstleister hat Ihr Basiskonto nicht innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags eröffnet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags vom betreffenden Zahlungsdienstleister
  • Ablehnungserklärung des Zahlungsdienstleisters (Schreiben über die Ablehnung Ihres Antrags)



Rechtsgrundlage

§ 48 Zahlungskontengesetz (ZKG)

§ 49 Zahlungskontengesetz (ZKG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • zivilgerichtliche Klage



Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann nur von Verbraucherinnen oder Verbrauchern gestellt werden.

Das Verwaltungsverfahren ist außerdem nur möglich, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher vorher einen Antrag auf ein Basiskonto nach § 33 ZKG bei einer Bank gestellt hat und dieser Antrag abgelehnt oder nicht bearbeitet wurde.

Der Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist dagegen nicht möglich, wenn die antragstellende Person ein normales Girokonto beantragt hat und dieses von der Bank abgelehnt wurde.




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Ansprechpartner

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn

Tel.: 0228 41080
Fax: 0228 410862299
E-Mail: poststelle@bafin.de
Web: www.bafin.de/DE/Startseite/startseite_node.html
 


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