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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Baustatik

Sie möchten als Prüfingenieur für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.  


Beschreibung

Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung.



Zuständigkeit

Genehmigungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Baustatik zu stellen.

Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.

Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Genehmigung durch Bescheid, gegebenenfalls unter Erteilung des Einvernehmens eines anderen Landes, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) im “§ 9 Allgemeine Pflichten“ im Absatz 11 nachzulesen.

Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Keine.




erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 9 Abs. 11 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.

Folgende Unterlagen sind insbesondere erforderlich:

  1. Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung
  2. Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
  3. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist



Rechtsgrundlage

Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung




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Ansprechpartner

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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