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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Pflanzenschutzmittel Versuchseinrichtung anerkennen

Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.  


Beschreibung

Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

Kurztext

Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.



Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.



Fristen

  • Schriftliche Antragstellung (nicht formgebunden) unter Beifügung aller Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen belegen
  • Inspektion der Versuchseinrichtung einschließlich Protokollierung
  • gegebenenfalls Erteilung von Auflagen und / oder Nachforderung von Unterlagen
  • Wenn nachweislich alle Voraussetzungen erfüllt sind erfolgt die Ausstellung der formalisierten Anerkennungsurkunde, die für eine Dauer von fünf Jahren gültig ist.

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,

2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,

3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete

a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,

b) Labor- und Freilandausrüstungen,

c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und

d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern

zur Verfügung stehen,

5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und

7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung beziehungsweise eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.

Bearbeitungsdauer

Ca. 2 bis 3 Monate



erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen nachzuweisen.




Rechtsgrundlage

§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)

§ 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)




Weitere Informationen

  • Antrag ist nicht formgebunden
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein



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Ansprechpartner

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück)
Rüdesheimer Straße 60-68
55545 Bad Kreuznach

Tel.: +49 671 820-0
Fax: +49 671 820-600
E-Mail: dlr-rnh@dlr.rlp.de
Web: www.dlr-rnh.rlp.de/DLR-RNH/Aktuelles/Ueberblick
 


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Quelle der Inhalte:
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