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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus

Kfz-Kennzeichen: Kleines Kennzeichen beantragen

Sie haben ein Fahrzeug erworben, dass die Anbringung eines normalen Kennzeichens erschwert? Dann ist ein verkleinertes Kennzeichnen womöglich eine Lösung für Sie.  


Beschreibung

Kennzeichen müssen bezüglich der Form, der Größe und der Ausgestaltung einschließlich der Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben den gesetlichen Bestimmungen entsprechen.

Danach dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (sogenannte Leichtkraftradkennzeichen) nur für Leichtkrafträder sowie für land- oder forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge zugeteilt werden. Quads kann, auch soweit sie als land- oder forstwirtschaftliches Zugfahrzeug geschlüsselt sind, kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden, da deren Merkmale (z.B. Lenker, Sitzbank, geringe Achslast) nicht der typischen Bauart einer landwirtschaftlichen Zugmaschine entsprechen.

Ist es bei einem Fahrzeug nicht möglich ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so ist der Halter grundsätzlich verpflichtet Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen.

In Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt Sachverständige fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

Kurztext

Wer ein Fahrzeug erworben hat, bei dem das Anbringen eines normalen Kennzeichens schwer oder gar nicht möglich ist, kann gegebenfalls bei der Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines kleinen Kennzeichen beantragen.



Zuständigkeit

Ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.



Kosten

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.




erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
  • eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag auf Berichtigung der Dokumente stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
  • gegebenenfalls ein Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen, worin bestätigt wird, dass die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens, wegen der baulichen Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht möglich ist

bei Firmen:

  • zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug

bei Vereinen:

  • zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)



Rechtsgrundlage

§ 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlage 4 zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 16a Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

§ 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)




Weitere Informationen

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen müssen ein Größtmaß der Breite von 255 mm und eine Höhe von 130 mm aufweisen. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

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E-Mail: Simone.Baberowski@Bernkastel-Wittlich.de
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E-Mail: Stefan.Beth@Bernkastel-Wittlich.de
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Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Michelle.Knoop@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Helga.Lequen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Elena.McCall@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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E-Mail: Jonathan.Mueller@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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E-Mail: Petra.Nastainczyk@bernkastel-wittlich.de
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Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Christel.Pelm@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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E-Mail: alina.rass@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: KFZ BKS
 

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Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Ute.Scheit@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: N 01
 

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E-Mail: Heidi.Skaley@Bernkastel-Wittlich.de
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