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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Beschreibung
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,
- Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes
- weniger als 50 000 Einwohner besitzt
Weitere Ausnahmen gelten im Zusammenhang mit dem Führen von Krankenkraftwagen in bestimmten Fällen (§ 48 Abs. 2 FeV) siehe auch: Personenverkehr
§§ 42, 43 und 48 Personenbeförderungsgesetz - Genehmigung
Zuständigkeit
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung können Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt beantragen (Hauptwohnsitz) beantragen.
Fristen
- Fahrerlaubnis in Scheckkartenformat,
- Mindestalter: 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen - 19 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat) seit mindestens 2 Jahren, bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben.
Kosten
- Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nrn. 126.2, 145, 201 und 202.1 GebOSt --- 42,60 Euro
Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis 13,00 Euro - bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Geb. nach Nr. 202.1 --- 10,20 bis 35,80 Euro
- ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung Gebühren nach GeboSt Nr. 203 (20,50 bis 57,30 Euro)
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 145, 201 und 204 --- 38,00 Euro
Zusätzliche Kosten für Führungszeugnis 13,00 Euro - Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt --- 33,20 Euro bis 256,00 Euro.
Für die Ortskundeprüfung fallen zusätzliche Kosten an.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
- Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
- Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
- Lichtbild (45 x 35 mm Hochformat nach Passverordnung),
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes oder einer Augenärztin (Gültigkeit: zwei Jahre)
- ärztliche Eignungsbescheinigung (bei Antrag Bescheinigung nicht älter als ein Jahr)
- Gutachten Über die Leistungsfähigkeit mit folgenden Inhalten:
- Belastbarkeit
- Orientierungsfähigkeit
- Konzentrationsfähigkeit
- Aufmerksamkeitsleistung
- Reaktionsfähigkeit
Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung.
- Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
Falls die FzF für Taxen und Mietwagen gelten soll
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.
Die Ortskundeprüfung wird durch die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung sowie durch die Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz durchgeführt.
Erkundigen Sie sich deshalb vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Behörde zu führen ist.
Rechtsgrundlage
§§ 11, 12, 48 sowie Anlage 5 und Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
verwandte Vorgänge
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Mindestalter - Ausnahmen
- Führerschein vorläufig (Übergangsführerschein)
- Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
- Veranstaltungen: StVO - Erlaubnisse für übermäßige Straßenbenutzung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Führerscheinstelle
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach: 14 20
54504 Wittlich
Tel.: 06571 14-1021
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb21@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
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Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb21@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
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