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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Virtuelles Rathaus
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach SGB V zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Erwerbstätigkeit beantragen
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die erforderliche medizinische Rehabilitation.
Beschreibung
Sie erhalten im Versicherungsfall u. a. medizinische Leistungen, wenn der Erhalt Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht anders erreicht werden kann oder eine Pflegebedürftigkeit nicht anders vermieden werden kann.
Die Unfallversicherungsträger haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
Die Behandlung kann ambulant oder stationär erbracht werden.
Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen z.B.
- Ärztliche Behandlungen
- Krankenpflege
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.
Alle diese Leistungen werden im Rahmen eines Reha-Managements zielgerichtet und mit den behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und Ihnen abgestimmt und durch den/die Reha-Manager/in des zuständigen Unfallversicherungsträger begleitet.
Kurztext
Versicherte haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles einen Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Fristen
Ein Versicherungsfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Voraussetzungen
Das Behandlungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit) kann ohne eine medizinische Rehabilitation nicht erreicht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlage
§ 26 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
§ 26 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 27 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Web: www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/ihre-ansprechpersonen
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