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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Fachärztin, Facharzt - Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation

Sie haben eine ausländische Facharztbezeichnung erworben und wollen nun in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten? Dann benötigen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Ärztekammer.  


Beschreibung

Wenn Sie eine ausländische Facharztbezeichnung erworben haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, benötigen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Ärztekammer. Diese Facharztbezeichnung darf nur in der in Deutschland zulässigen Form verwendet werden.

Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

Kurztext

Wenn Sie in Deutschland als Facharzt/Fachärztin tätig sein wollen, brauchen Sie die Anerkennung der Facharztbezeichnung durch die zuständige Landesärztekammer oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind beziehungsweise schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer.

Die Anerkennung richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder an die jeweils zuständige Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz:

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten

Bezirksärztekammer Koblenz

Bezirksärztekammer Pfalz

Bezirksärztekammer Rheinhessen

Bezirksärztekammer Trier



Fristen

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind beziehungsweise schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen.

EU/EWR oder Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat):

Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Vertragsstaats einen Ausbildungsnachweis für eine (Facharzt)Weiterbildung besitzt, wird der Abschluss nach der Richtlinie 2005 /36 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen automatisch anerkannt und erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz.

Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise (Facharztbezeichnungen) sind dem Anhang V der Richtlinie 2005 /36 /EG zu entnehmen.

Wird eine EU/EWR/Vertragsstaat-Qualifikation nachgewiesen, die nicht den Standards für eine automatische Anerkennung entspricht, wird eine individuelle inhaltliche Überprüfung vorgenommen. Es wird individuell geprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben haben.

Drittstaaten:

Facharzt-Qualifikationen, die in einem Drittstaat absolviert wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Fachzahnarzt-Qualifikation gibt.

Eine entsprechende Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum kann daher ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in Deutschland abgeleistet wurde.

Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von den Antragstellern im Rahmen Ihrer Berufspraxis im Ausland oder in Deutschland erworben wurden.

Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der EU /EWR /Vertragsstaat, wenn sie von einem Arzt oder Ärztin abgeleistet wurde, der oder die nicht Staatsangehöriger der EU /EWR/ Vertragsstaat ist.

Voraussetzungen

Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten haben (Informationen dazu hier: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/akademische-heilberufe/approbationen-und-berufserlaubnisse/). Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.

Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Für die Facharztanerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse nicht erneut überprüft.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal einen Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.



Kosten

Für die Anerkennung werden Gebühren erhoben. Informationen dazu erhalten Sie bei der Landesärztekammer beziehungsweise den Bezirksärztekammern. Die Gebühr ist mit der Antragsstellung per Überweisung zu bezahlen

Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten, auch bei anderen Stellen, entstehen.




erforderliche Unterlagen

Wenn Sie die Anerkennung als Fachärztin beziehungsweise Facharzt beantragen, sind die folgenden Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

EU/EWR/Vertragsstaat

  • Antragformular
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung oder Umschreibung gestellt wurde
  • Lebenslauf
  • Deutsche Approbation

Drittstaaten

  • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Qualifikation
  • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
  • Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung oder Umschreibung gestellt wurde
  • Deutsche Approbation oder Berufserlaubnis

Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Ihre Unterlagen sind in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.

Wenn Sie Ihren Antrag elektronisch einreichen, können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Echtheit der übermittelten Unterlagen, kann sie die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.




Rechtsgrundlage

Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

§§ 25ff Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz

Berufsanerkennungsrichtlinie

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.




Weitere Informationen

Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz oder falls Sie bereits in Rheinland-Pfalz tätig sind beziehungsweise schon absehbar ist an welchem Ort sie tätig sein werden bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer einreichen.

Was sollte ich noch wissen?

IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz




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Ansprechpartner

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 28822-0
Fax: +49 6131 28822-88
E-Mail: kammer@laek-rlp.de
Web: www.laek-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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