Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Erbschaftsteuer Festsetzung

Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen über die Tätigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.  


Beschreibung

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Tätigkeit des Finanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.



Zuständigkeit

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt von dem Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-/ Ersatzerbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden.

Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

Finanzamt Kusel-Landstuhl

Zuständige Stelle

Finanzamt Kusel-Landstuhl



Fristen

Erbschaftsteuer

Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

In Fällen, in denen sich nach Prüfung keine Steuerpflicht ergibt und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergangen ist, erfolgt in der Regel keine Information von Seiten des Finanzamts über dieses Ergebnis.

Ersatzerbschaftsteuer

Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.

Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.

Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.

Voraussetzungen

Erbschaftsteuer

Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Aus diesem Grund werden mehrere von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe (z.B. Schenkungen) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.

Bei der Erbschaftsteuer wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:

STEUERKLASSE I

  • Der Ehegatte und der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Enkel und Urenkel,
  • die Eltern und Großeltern bei Erbfällen.

STEUERKLASSE II

  • Die Eltern und Großeltern, wenn sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also in Schenkungsfällen),
  • die Geschwister,
  • die Kinder von Geschwistern (Nichten und Neffen),
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

STEUERKLASSE III

  • Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Persönliche Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.

Der persönliche Freibetrag beträgt:

  • 500.000 EUR für den Ehegatten und den Lebenspartner,
  • je 400.000 EUR für die Kinder (und Kinder verstorbener Kinder),
  • je 200.000 EUR für Enkel,
  • je 100.000 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
  • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse II,
  • je 20.000 EUR für die Personen der Steuerklasse III.

Bei Erbfällen gibt es daneben für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.

Detaillierte Informationen, insbesondere zu weiteren Steuerbefreiungen (z.B. für ein Familienheim oder für Unternehmensvermögen) und zur Höhe des Versorgungsfreibetrags, finden Sie in der Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen.

Steuersätze

Auch die Steuersätze hängen von der Steuerklasse ab:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 EUR 7 15 30
300.000 EUR 11 20 30
600.000 EUR 15 25 30
6.000.000 EUR 19 30 30
13.000.000 EUR 23 35 50
26.000.000 EUR 27 40 50
über 26.000.000 EUR 30 43 50

Liegt der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug von Steuerbefreiungen) nur geringfügig über einer der vorgenannten Wertgrenzen, wird die Steuer gegebenenfalls durch einen Härteausgleich begrenzt.

Ersatzerbschaftsteuer

Bei der Ersatzerbschaftsteuer bestehen Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes. Als persönlicher Freibetrag wird ein Freibetrag von aktuell 800.000 EUR gewährt. Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zu beachtenden Fristen entnehmen Sie bitte insbesondere dem Erbschaftsteuerbescheid sowie den Erläuterungen zu den Steuererklärungsvordrucken.



Rechtsgrundlage

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)




Weitere Informationen

Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

Fragen und Antworten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel

Tel.: +49 6381 9967-0
Fax: +49 6381 9967-21060
E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de
Web: finanzamt-kusel-landstuhl.fin-rlp.de/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt