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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Grundbuch

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks.
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, dann können Sie das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.  


Beschreibung

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind (z.B. ein lebenslanges Wohnrecht eines Dritten).

Kurztext

Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke, z.B. Grundschulden, eingetragen.



Zuständigkeit

Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten (als den Grundbuchämtern) geführt. Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das für Ihren Ort (Grundstückslage) zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

Orts- und Justizverzeichnis



Fristen

Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Sie müssen die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

Das berechtigte Interesse zur Einsicht muss dem Grundbuchamt dargelegt werden. Im Einzelfall kann das Grundbuchamt eine Glaubhaftmachung oder einen Nachweis des Interesses verlangen.

Ein berechtigtes Interesse haben der Grundstückseigentümer und alle im Grundbuch eingetragenen Rechteinhaber (z.B. Gläubiger einer Grundschuld).

Darüber hinaus sind für das berechtigte Interesse sachliche Gründe jenseits der reinen Neugier erforderlich. Dazu kann auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ausreichen (z.B. Grundstücksangrenzer, die Auskunft über den benachbarten Eigentümer erlangen wollen, ein Mieter zur Ermittlung, ob der Vermieter der Eigentümer ist oder ein Erbe).

Alle zur Einsicht Berechtigten dürfen auch einen Grundbuchauszug verlangen.



Kosten

  • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
  • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
  • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
  • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.
  • Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
  • Einfacher Grundbuchauszug: EUR 10,00
  • Beglaubigte Kopie des Grundbuchauszugs: EUR 20,00
  • Bei Einsicht z.B. über eine Notarin oder einem Notar: EUR 15,00.



erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

Auskünfte hierzu gibt Ihnen das Grundbuchamt.




Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)

§§ 13 ff. Grundbuchordnung (GBO) - Antragsstellung und Eintragungen von Rechtsänderungen

§ 12 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)




Weitere Informationen

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.

Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.




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Ansprechpartner

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Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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