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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Wohngeld Aufhebung

Wenn Ihr Wohngeldbescheid rechtswidrig ist, kann diese aufgehoben werden.  


Beschreibung

Ein Wohngeldbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist, d.h. wenn z.B. das Wohngeldgesetz falsch angewendet wurde oder der Bescheid auf falschen oder unvollständigen Angaben beruht, die entscheidungsrelevant sind.

Kurztext

Ein Wohngeldbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.



Zuständigkeit

Bitte wenden sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.



Fristen

Über die Aufhebung eines Wohngeldbescheides entscheidet die Wohngeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag. Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch die Sie belastet werden (z.B. durch Entzug der Wohngeldleistung) erfolgt nach vorheriger Anhörung des Wohngeldempfängers. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung die Wohngeldstelle beabsichtigt. Dabei werden Ihnen auch die Gründe benannt.

Voraussetzungen

Der Wohngeldbescheid wird unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben:

1) Ein Wohngeldbescheid durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, z.B. zu wenig Wohngeld bewilligt wurde, ist aufzuheben, soweit bei dessen Erlass von falschen Sachverhalten ausgegangen worden ist oder die rechtlichen Vorgaben falsch angewendet wurden.

Für die Vergangenheit muss er jedoch dann nicht aufgehoben werden, wenn der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

2) Ein Wohngeldbescheid, der dem Wohngeldempfänger begünstigt, z.B. dadurch, dass (zu viel) Wohngeld bewilligt wurde, wird dann aufgehoben, wenn er rechtswidrig ist und der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat beziehungsweise sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

  • die Rechtswidrigkeit kannte,
  • die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
  • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Keine.




erforderliche Unterlagen

Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, kann formlos beantragt werden. Die Gründe hierfür sollten Sie hierbei benennen.




Rechtsgrundlage

§ 31 Wohngeldgesetz (WoGG)

§§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Rechtsbehelf

Widerspruch




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen


Tel.: 06571 14-1030
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Frau Lorena de la Fuente Briones Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2206
Fax: 06571 14-42206
E-Mail: wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 210
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Frau Stefanie Hentschke Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2236
Fax: 06571 14-42236
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A209
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

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Fax: 06571 14-42406
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| Zimmer: A 208
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

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Fax: 06571 14-42117
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| Zimmer: A 207
 

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Fax: 06571 14-42008
E-Mail: wohngeld@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: A 209
 

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