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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen

Sie wollen eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.  


Beschreibung

Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

Anlagen zur Feuerbestattung sind alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen. Eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen wird auch als Krematorium bezeichnet.

Kurztext

  • Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
  • Betreiber, die eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichen (Krematorium) in Betrieb nehmen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde anzeigen
  • Anzeige muss bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anlage erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.



Fristen

  • Sie zeigen den geplanten Betrieb Ihrer Feuerbestattungsanlage bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der für Sie zuständigen Behörde an.
  • Diese prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Rückfragen wendet sich die zuständige Behörde an Sie.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer technischen Einrichtung, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dient, also einer Feuerbestattungsanlage.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige der Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage




Rechtsgrundlage

§ 6 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)

Nr. 3.19.1 Anlage der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Rheinland-Pfalz (ImSchZuVO)

§ 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)

§ 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.




Weitere Informationen

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.




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Ansprechpartner

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt