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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Erlaubnis für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr / Gemeinschaftslizenz Erteilung

Sie beabsichtigen, gewerbsmäßig oder gegen Entgelt Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zu transportieren? Dazu benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz).  


Beschreibung

Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden. Die wesentlichen Erteilungsfaktoren sind:

  • fachliche Eignung

Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise Ausbildung als Verkehrsfachwirt oder Speditionskaufmann/-frau (Ausbildung vor dem 04.12.2011 begonnen)

  • finanzielle Leistungsfähigkeit

Eigenkapital von EUR 9.000 für das erste, EUR 5.000 für jedes weitere Kraftfahrzeug)

  • persönliche Zuverlässigkeit

Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei den Bürgerämtern zu beantragen und von diesem direkt an die Erlaubnisbehörde zu übersenden. Sofern Unternehmer bereits selbstständig sind, müssen auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen der Arbeitnehmer und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden. Die Unterlagen für die persönliche Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein).

Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz des Unternehmens).

Kurztext

  • Erlaubnis für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr / Gemeinschaftslizenz Erteilung
  • gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t
  • erlaubnispflichtige Tätigkeit
  • Sicherheit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens müssen nachgewiesen werden
  • Fachliche Eignung (IHK-Prüfung) des Unternehmers/Verkehrsleiters ist nachzuweisen
  • Persönliche Zuverlässigkeit ist nachzuweisen
  • zuständig: Genehmigungsbehörde am Betriebssitz des Unternehmens


Zuständigkeit

Genehmigungserteilung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Zuständige Stelle

Genehmigungserteilung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.



Fristen

  • Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz muss inhaltlich der Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) entsprechen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet abschließend über den Antrag.

Voraussetzungen

Die Genehmigung gemäß für den gewerblichen Güterkraftverkehr wird Ihnen nur erteilt, wenn:

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen,
  • Sie als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind und
  • Sie und die von Ihnen mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine



Kosten

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise der Lizenz liegt zwischen EUR 280,00 und EUR 700,00. Für jede weitere Kopie liegt die Gebühr zwischen EUR 70,00 und EUR 200,00.




erforderliche Unterlagen

  • Polizeiliches Führungszeugnis (wird der zuständigen Behörde nach Antragsstellung beim Bürgeramt übersandt)
  • Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister
  • Nachweis über Sach- und Fachkundeprüfung der IHK
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger
  • Eigenkapitalbescheinigung / Vermögensübersicht

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.




Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

§§ 2, 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch



Weitere Informationen

  • Antrag ist schriftlich zu stellen. Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Form.
  • Die auf der Internetseite der Behörde öffentlich zugänglichen Antragsformulare erleichtern die Antragstellung und sollten daher vollständig ausgefüllt an die zuständige Behörde übersandt werden.
  • Ein persönliches Erscheinen in der Behörde ist in der Regel nicht notwendig
  • Kein Onlinedienst möglich (in Berlin)



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Ansprechpartner

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Friedrich-Ebert-Ring 14-20
56068 Koblenz

Tel.: +49 261 3029-0
Fax: +49 261 3029-1170
E-Mail: lbm@lbm.rlp.de
Web: www.lbm.rlp.de
 


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