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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Sie möchten als Privatperson ein Feuerwerk außerhalb des Jahreswechsels steigen lassen? Dann benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.  


Beschreibung

Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne gewerblichen Hintergrund und ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass im Einzelfall zugelassen werden - solche Privatpersonen benötigen dafür eine Ausnahmegenehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Zusätzlich kann eine luftrechtliche Genehmigung nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erforderlich sein.

Immissionsschutzrechtlicher Hinweis: Prinzipiell wird davon abgesehen, Ausnahmeregelungen für Privatpersonen zu erteilen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist.

Kurztext

Wer ein privates Feuerwerk außerhalb des Jahreswechselt steigen lassen will, benötigt hierfür eine Ausnahmegenehmigung. Diese kann an Auflagen gebunden werden, sodass beispielsweise die Nachtruhe nicht gestört werden darf.



Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige Kreisverwaltung beziehungsweise Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.

Für die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung ist die Fachgruppe Luftverkehr des Landbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig.

E-Mail: luftverkehr@lbm.rlp.de

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten

Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Außenstelle Flughafen Hahn



Fristen

Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern bedarf einer Erlaubnis, wenn er in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (beispielsweise Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) erfolgt oder die Feuerwerkskörper mehr als 300 Meter aufsteigen. Dabei darf von der beabsichtigten Nutzung des Luftraums insbesondere keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.



Kosten

Die Gebühren sind je nach Stadt oder Kreis unterschiedlich und richten sich nach Aufwand im Rahmen der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis.

Für die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung ist die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) maßgeblich. Diese sieht nach dem entsprechenden Gebührenverzeichnis für die Genehmigung des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern je nach Entfernung zu Flugplätzen eine Gebühr zwischen 30,00 Euro bis 500 Euro vor.




erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
  • Antragsunterlagen (erhältlich bei der Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung) zum Zweck des Feuerwerks

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Kreis- beziehungsweiseStadtverwaltung.

Die gegebenenfalls zusätzlich erforderliche luftrechtliche Genehmigung erfordert beispielsweise Angaben zu dem genauen Aufstiegsort, der Aufstiegshöhe sowie der Kategorie der Feuerwerkskörper.




Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

§ 4 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)

§§ 15a,16,19 und 20 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 LuftkostV

§§7, 27,20 Sprengstoffgesetz (SprengG)

§ 32 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Rechtsbehelf

Widerspruch.




Weitere Informationen

Sowohl die Anfragen als auch die Anträge können formlos mindestens vier Wochen vor dem Aufstieg eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen die Vordrucke der Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltungen zu verwenden.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Raketen mit mehr als 20 g Nettoexplosivstoffmasse), F3 und F4, sowie Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 abbrennen.




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Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung


Tel.: 06571 14-1020
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb20@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 


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Quelle der Inhalte:
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