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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen

Der Beruf des Beamten im Verwaltungsdienst ist an Berufsqualifikationen gebunden. Für das notwendige Anerkennungsverfahren müssen Sie einen Antrag stellen.  


Beschreibung

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Beamtinnen und Beamte nehmen hoheitliche Aufgaben in der staatlichen und kommunalen Verwaltung war. Der Beruf des Beamten im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen ist landesrechtlich reglementiert. Das heißt, die Aufnahme und Ausübung des Berufs ist an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Ein Anerkennungsverfahren ist deshalb zwingend erforderlich.

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt nach den Festlegungen im rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung.

Für andere Verwaltungsberufe, die nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werden, wie z.B. Verwaltungsfachangestellte oder Kaufleute für Büromanagement, ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich um in der öffentlichen Verwaltung arbeiten zu können.



Zuständigkeit

Den Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Beamtin oder Beamter im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen können Sie formlos schriftlich oder per E-Mail bei folgenden Stellen stellen:

Ministerium des Innern und für Sport

E-Mail: ausbildung@mdi.rlp.de



Fristen

Berufsqualifikationsnachweise oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen

Die zuständige Behörde prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei wird auch geprüft, ob ein mögliches Defizit durch anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden kann.

Wird ein Defizit festgestellt, wird die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monate.



Kosten

Es fallen keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
  2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  3. Qualifikationsnachweise,
  4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
  6. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
  7. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten des Ausbildungsnachweises,
  8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.



Rechtsgrundlage

Laufbahnverordnung

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.




Weitere Informationen

Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung

Anerkennungs-Finder

IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-3595
E-Mail: poststelle@mdi.rlp.de
Web: mdi.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt