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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen können auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden.  


Beschreibung

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.

Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung - zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses - erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.

Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll.

Wenn die Vorsorgevollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Beurkundung.

Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.



Zuständigkeit

Betreuungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung



Fristen

  • Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel


Kosten

Für jede Beglaubigung fällt nachfolgende Gebühr an:




erforderliche Unterlagen

  • Vorsorgevollmacht/Betreuungserklärung im Original
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)



Rechtsgrundlage

§ 7 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

§§ 1 und 2 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis (BeglG RP)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen


Tel.: 06571 14-1030
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Frau Stefanie Brösch Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2385
E-Mail: Stefanie.Broesch@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Frau Ellen Ehlen Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2453
Fax: 06571 14-42453
E-Mail: Ellen.Ehlen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Herr Jörg Gruber Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2274
Fax: 06571 14-42274
E-Mail: Joerg.Gruber@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)

Frau Vanessa Rieder Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2275
Fax: 06571 14-42275
E-Mail: Vanessa.Rieder@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
 


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