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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Mittwoch
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Virtuelles Rathaus

Energiesteuer Aussetzung

Wenn Sie Kraftstoffe oder Heizstoffe produzieren, lagern oder mit ihnen handeln, kann dies auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine Belastung mit der Energiesteuer möglich sein.  


Beschreibung

In bestimmten Fällen wird dadurch jedoch die Steuerentstehung nur zeitlich hinausgeschoben.

Wenn Sie Energieerzeugnisse  verbrauchen, wird dies grundsätzlich besteuert. Dies betrifft

  • Benzin,
  • Dieselkraftstoff,
  • leichtes und schweres Heizöl,
  • Flüssiggas,
  • Biodiesel und
  • Pflanzenöl (sofern es zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt ist),
  • Erdgas,
  • Kohle.

Eine Steuerbefreiung, Steueraussetzung oder Steuerentlastung kann gegebenenfalls in Anspruch genommen werden, zum Beispiel

  • zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel
  • im Rahmen der Herstellung von Energieerzeugnissen
  • bei der Verwendung zu nichtenergetischen Zwecken
  • beim Versenden von Energieerzeugnisse an andere Unternehmen in Deutschland beziehungsweise in andere EU-Staaten oder
  • zum Schutz der Wirtschaft vor Wettbewerbsnachteilen.

Hierzu wird ein Antrag benötigt, der durch das örtlich zuständige Hauptzollamt schriftlich genehmigt werden muss.

Voraussetzung sind grundsätzlich Nachweise über die Unternehmereigenschaft (zum Beispiel Handelsregisterauszug, kaufmännische Buchführung) sowie gegebenenfalls Hinterlegung einer Sicherheit in bar oder als Bankbürgschaft.

Allerdings gibt es darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit, im Nachgang eine Steuerentlastung zu erhalten. Welche Variante vorteilhafter wäre, sollte vorab mit dem zuständigen Hauptzollamt besprochen werden.

 

Kurztext

  • Energiesteuer Aussetzung
  • Produktion, Lagerung und Handel sind gegebenenfalls ohne Steuerentstehung möglich
  • Steuer entsteht gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt
  • Das betrifft folgende Erzeugnisse:
    • Benzin,
    • Dieselkraftstoff,
    • leichtes und schweres Heizöl,
    • Flüssiggas und
    • Biodiesel und Pflanzenöl.
  • Es gibt besondere Bestimmungen für Erdgas und Kohle
  • Ansprechpartner: örtlich zuständiges Hauptzollamt


Zuständigkeit

Ansprechpartner ist das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt. Dieses kann online über die Dienststellensuche oder telefonisch über die Zentrale Auskunft des Zoll erfragt werden.

Dienststellensuche des Zoll

Zentrale Auskunft Zoll

Zuständige Stelle

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78a
53121 Bonn

Telefon: +49 (0)228 303-0
Fax: +49 (0)228 303-99000

E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de 



Fristen

  • Laden Sie - in Absprache mit dem örtlich für Sie zuständigen Hauptzollamt - das für Ihren Sachverhalt korrekte Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Beachten Sie die Ausfüllhinweise in dem Formular.
  • Unterschreiben Sie den ausgefüllten Vordruck.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Sie erhalten auf dem Postweg einen entsprechenden Bescheid. Bei Steuerentlastungen kann kein Bescheid erstellt werden, Sie erhalten - sofern in Ihrem Antrag keine Fehler gefunden werden - nur den von Ihnen vorher selbst berechneten Entlastungsbetrag.

Voraussetzungen

  • Sie müssen steuerlich zuverlässig sein.
  • Sie müssen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitige Jahresabschlüsse erstellen.
  • Sie müssen gegebenenfalls eine Sicherheit in bar oder als Bürgschaft für den Steuergegenwert von zwei Monaten leisten können.
  • Sie müssen in dem Antrag klar darstellen, welches Energieerzeugnissen Sie herstellen, lagern oder versenden wollen und ob Sie beabsichtigen, ein Energieerzeugnis auch ins Ausland zu verbringen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Energiesteuergesetz sind je nach dahinterstehendem Sachverhalt unterschiedliche Antragsfristen geregelt. Für detaillierte Informationen sollten Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Hauptzollamt werden.

Bearbeitungsdauer

Eine Aussage über die Bearbeitungsdauer ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der möglichen Sachverhalte nicht möglich. Nähere Informationen kann jedoch das örtlich zuständige Hauptzollamt erteilen.



Kosten

keine




erforderliche Unterlagen

  • ein aktueller Registerauszug von Unternehmen, die im Handels, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind,
  • einen Lageplan mit dem Lagerort für die Energieerzeugnisse,
  • gegebenenfalls Darstellung zu den einzelnen Rohrleitungen und Anlagen inklusive Zapfstellen auf dem Betriebsgelände die für die Energieerzeugnisse verwendet werden sollen,
  • Darstellung der Aufzeichnung über Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
  • Darstellung der Mengenermittlung für die Energieerzeugnisse,
  • Beschreibung der genauen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Verwendung der Energieerzeugnisse im Betrieb.
  • Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen richtet sich dabei immer nach dem jeweiligen Sachverhalt.
  • Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie noch weitere Unterlagen einreichen müssen. Schildern Sie dabei nochmals ausführlich Ihren Sachverhalt. Grundsätzlich können Sie Angaben zu den erforderlichen Unterlagen auch dem Antragsformular entnehmen.



Rechtsgrundlage

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Energiesteuerverordnung (EnergieStV)




Weitere Informationen

  • Formulare: Hier kommen - je nach Sachverhalt - eine Vielzahl von Vordrucken in Frage, die sich dementsprechend sehr unterscheiden. Diese finden Sie auf der Internetseite des Zoll unter Formulare und Merkblätter.
    Das korrekte Formular erfragen Sie vorab beim für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt.
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftform: ja
  • persönliches Erscheinen notwendig: nein

Formulare und Merkblätter auf der Internetseite des Zoll

Was sollte ich noch wissen?

Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.

Verbrauchsteuersätze auf der Internetseite des Zolls




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Generalzolldirektion
Am Probsthof 78a
53121 Bonn

Tel.: 0228 3030
Fax: 0228 30399000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Web: www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Struktur/Generalzolldirektion/generalzolldirektion_node.html
 


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