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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus

Prüfingenieure für Baustatik anerkennen

Besonders fachkundige und befähigte Personen in der Standsicherheit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag und anstelle der Bauaufsichtsbehörde Standsicherheitsnachweise prüfen zu können.  


Beschreibung

Weitere Informationen



Zuständigkeit

Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.

Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung beim dem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss.

Anerkennung und Urkundenüberreichung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 3 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) nachzulesen.

Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).



Kosten

Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR für eine Fachrichtung und 500 EUR für jede weitere Fachrichtung an; zudem werden die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen 2 000,00 bis 2 500,00 EUR).

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)




erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen, insbesondere

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister-gesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen ist,
  6. ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
  7. ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  8. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
  9. Angaben über etwaige Niederlassungen und
  10. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.



Rechtsgrundlage

Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.




Weitere Informationen

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Ein Formular für die Antragstellung ist auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen im Merkblatt zum Anerkennungsverfahren eingestellt:

Merkblatt




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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