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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Architektenliste Registrierung ausländische Kapitalgesellschaft beantragen

Wenn Sie ein auswärtiger Dienstleister im Form einer Kapitalgesellschaft sind, haben Sie die Möglichkeit diese in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz eintragen zu lassen.  


Beschreibung

Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).

Wenn sie in Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, müssen sie der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vorher anzeigen, wenn sie die im Architektengesetz bezeichneten Tätigkeiten erstmals in Rheinland-Pfalz ausüben wollen. Die Architektenkammer führt sie im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Ermittlung der EAP-Stelle

Zuständige Stelle

Architektenkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

Voraussetzungen

Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die geschützten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.



Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.




erforderliche Unterlagen

  • Eine Bescheinigung, dass Sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Lande Ihres Sitzes oder Ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben
  • Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, welcher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung



Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 3 Architektengesetz (ArchG)

§ 8 Architektengesetz (ArchG)

Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (ArchKEintrV RP)

Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse

Rechtsbehelf

Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.




Weitere Informationen

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.

Antragsformulare im Eintragungsportal




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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