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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Unfallversicherung Kosten übernehmen für Heilmittel
Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung statt der Krankenversicherung die Kosten für Heilmittel.
Beschreibung
Im Versicherungsfall erhalten Sie bei Bedarf Heilmittel. Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen und von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht werden. Zum Beispiel:
- Physikalische Therapie
- Podologische Therapie
- Stimm, Sprech- und Sprachtherapie
- Ergotherapie
Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung dabei grundsätzlich nicht zu leisten. Es gelten jedoch Festbeträge. Wird etwas Teureres verschrieben oder angeordnet, müssen Sie vom Arzt/Ärztin auf die Übernahme der Mehrkosten hingewiesen werden.
Kann das Ziel der Heilbehandlung mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (ärztliche Begründung erforderlich), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Kurztext
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für:
- Heilmittelversorgung
- Therapien ohne Zuzahlung
- Nach Festbetrag
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Fristen
- Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
- Die Verordnung erfolgt durch einen/e Durchgangsarzt/-ärtzin Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten.
Voraussetzungen
- Verordnung der Therapie durch einen Durchgangsarzt
Kosten
Es fallen grundsätzliche keine Gebühren an.
In Ausnahmefällen kommen Mehrkosten auf Sie zu. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlage
§ 30 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
verwandte Vorgänge
- Beamtenrechtliche Krankenfürsorge Beihilfe
- Einer Berufskrankheit vorbeugen oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit vermeiden
- Krankenversicherung (gesetzlich) Kosten für ärztliche Behandlung übernehmen
- Pflegeversicherung Beratung beanspruchen
- Unfallversicherung Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel übernehmen
Ansprechpartner
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Web: www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/ihre-ansprechpersonen
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