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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Virtuelles Rathaus

Ausbildungszeit berufliche Vorbildung anrechnen

Sie haben eine berufsvorbereitende Maßnahme absolviert und möchten diese auf Ihre Ausbildungszeit einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen? Informieren Sie sich hier.  


Beschreibung

Sie können eine berufliche Vorbildung auf Ihre Ausbildungszeit im Rahmen einer dualen Berufsausbildung anrechnen lassen.

Dadurch verkürzt sich Ihre Ausbildungszeit.

Folgende berufliche Vorbildungen können angerechnet werden:

  • ein Besuch eines Bildungsgangs auf einer berufsbildenden Schule (BBS) (zum Beispiel Berufsvorbereitungsjahr, höhere Berufsfachschule),
  • eine andere Berufsausbildung

Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Kurztext

  • Berufliche Vorbildung und höherwertige Schulabschlüsse können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
  • Dadurch kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
  • Folgende Zeiten können angerechnet werden:
    • Besuch einer Berufsschule,
    • Berufsvorbereitende Maßnahme,
    • Schulabschlüsse über Hauptschule
  • Antrag muss vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb gemeinsam gestellt werden.


Zuständigkeit

An die zuständige Stelle, die für diesen dualen Ausbildungsberuf zuständig ist. In der Regel handelt es sich um eine Kammer (IHK, Hwk etc.) oder - in wenigen Fällen - die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.



Fristen

Zusammen mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen Sie einen Antrag auf Anrechnung Ihrer beruflichen Vorbildung.

Die zuständige Stelle entscheidet darüber:

  • ob Ihre berufliche Vorbildung angerechnet wird,
  • ob Ihre Ausbildungszeit verkürzt wird,
  • welcher Anrechnungszeitraum berücksichtigt wird.

Voraussetzungen

  • berufliche Vorbildung

Welche Voraussetzungen Sie außerdem erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Keine.




erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die berufliche Vorbildung, zum Beispiel durch:
    • Abschlusszeugnis
    • Zertifikat



Rechtsgrundlage

§ 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG)




Weitere Informationen

Sie können Ihre Ausbildungszeit auch verkürzen, wenn Sie einen höheren Schulabschluss vorweisen oder bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen. Darüber hinaus können Sie die Ausbildungszeit verkürzen, wenn Sie bereits Berufserfahrungen in Nebenjobs gesammelt haben. Wenn Sie sich die Fähigkeiten und das Wissen bereits anderweitig angeeignet haben, können Sie ebenso einen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit stellen.

Jeder Ausbildungsberuf hat eine Mindestausbildungszeit, die Sie erfüllen müssen.




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Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
 


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Quelle der Inhalte:
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