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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Abfälle Verbrennung einzeln messen
Messberichte über Luftschadstoffemissionen müssen Sie der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Kurztext
- Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung einzeln
- Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag vorzunehmen
- anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchzuführen zu lassen.
- Der Messbericht ist spätestens acht Wochen nach der Messung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Für Betriebe des Bergrechts ist das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
Fristen
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Rechtsgrundlage
§ 18 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
§ 19 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Weitere Informationen
Ein eigenständiges Formular für Emissionsmessberichte gibt es nicht.
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).
verwandte Vorgänge
- Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Umgang mit Lösemitteln anzeigen
- Niederfrequenzanlage Inbetriebnahme anzeigen
- Register für die Entsorgung von Abfällen
- Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Beratung
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de/startseite.html
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