Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten
Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.
Beschreibung
Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten Sie eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenen Einkommens gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.
Kurztext
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Versicherungsfall:
- Witwenrente
- Witwerrente
Fristen
Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
Voraussetzungen
- Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
- Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Rechtsgrundlage
§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
§ 66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Weitere Informationen
Keine
verwandte Vorgänge
- Arznei- und Verbandmittel für Krankenversicherte
- Hospizleistungen (stationär/ ambulant) für Krankenversicherte finanzieren
- Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte
- SED-Opfer-Entschädigung (Gesundheitsschäden)
- Vollstationäre Pflege Kosten für Menschen mit Behinderung übernehmen
Ansprechpartner
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Web: www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/ihre-ansprechpersonen
Landesportal RLP-Direkt