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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten

Sind gesetzlich Unfallversicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verstorben, so erhalten die hinterbliebenen Witwen oder Witwer eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.  


Beschreibung

Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten Sie eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenen Einkommens gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.

Kurztext

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Versicherungsfall:

  • Witwenrente
  • Witwerrente


Fristen

Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
  • Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.




Rechtsgrundlage

§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 66 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)




Weitere Informationen

Keine




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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt