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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten
Wenn Sie nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufs-krankheit dauerhaft weniger arbeiten können, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente.
Beschreibung
Nach einem Vesicherungsfall können Sie Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Als Versicherungsfall gelten:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle (zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit) und
- Berufskrankheiten.
Sie erhalten eine Rente,
- wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch einen oder mehrere Versicherungsfälle dauerhaft sinkt (Minderung der Er-werbsfähigkeit) oder
- wenn sich die Folgen früherer Versicherungsfälle mit der Zeit verschlimmern.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit gibt an, in welchem Ausmaß Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Dabei wird nicht Ihre bis-herige Arbeit, sondern Ihr gesamtes Arbeitsleben berücksichtigt.
Bei jugendlichen Versicherten beruht die Minderung der Erwerbs-fähigkeit auf den Auswirkungen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Höhe der Rente ist abhängig von:
- der Höhe der Minderung der Ewerbsfähigkeit und
- der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist).
Kurztext
- Rente für gesetzlich Unfallversicherte - Gewährung
- Rente wird gewährt
- bei einer verbliebenen Minderung der Erwerbs-fähigkeit (MdE) um mindestens 20 Prozent aufgrund eines oder mehrerer Versicherungs-fälle
- Versicherte können bei Verschlimmerung der Versiche-rungsfallfolgen einen entsprechenden Antrag stellen
- zuständig:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften für Ver-sicherungsfälle in gewerblichen Unternehmen (nach Branchen gegliedert)
- Unfallkassen für Versicherungsfälle in öffentlichen Un-ternehmen und Bildungseinrichtungen (regional gegliedert)
Fristen
Ihr Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird von Amts wegen festgestellt. In der Regel müssen Sie daher keinen Antrag stellen. Sie erhalten im Anschluss der Festellung einen Bescheid.
Wenn sich bei Ihnen die Folgen eines Versicherungsfalls ver-schlimmern, können Sie einen formlosen Antrag auf Rente bei ih-rer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse stellen. Sie erhalten im Anschluss der Feststellung einen Bescheid.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Rente, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit
- infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle,
- über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus und
- um mindestens 20 Prozent
gemindert ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für Sie gibt es keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 3 Monate.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
§ 56 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträ-gers
- Klage vor Sozialgericht
Weitere Informationen
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
verwandte Vorgänge
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- Landespflegegeld
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für gesetzlich Unfallversicherte
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Ansprechpartner
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Web: www.ukrlp.de/sicherheit-gesundheitsschutz/ihre-ansprechpersonen
Landesportal RLP-Direkt