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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus

Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur nochmalige Wiederholung

In besonderen Härtefällen kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.  


Beschreibung

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.



Zuständigkeit

Informationen erteilt das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.



Fristen

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.

Die nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung besteht - wie der reguläre Prüfungsversuch - aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

In der schriftlichen Prüfung erwarten Sie insgesamt acht Aufsichtsarbeiten zu jeweils 5 Stunden. Dabei stammen vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen, zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen und zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.

In der mündlichen Prüfung halten Sie zunächst einen freien Vortrag zu einer für Sie ausgewählten Akte. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 90 Minuten. Daran schließen sich vier Prüfungsgespräche an und zwar im bürgerlichen Recht, öffentlichen Recht, Strafrecht und einem Wahlfach.

Voraussetzungen

Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Prüfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Frist, binnen derer die im regulären Versuch und im Wiederholungsversuch nicht bestandene Prüfung ausnahmsweise ein zweites Mal wiederholt werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. Es bleibt Ihnen selbst überlassen, sich nach Zulassung zu einer zweiten Wiederholung zu einer konkreten Prüfungskampagne zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung rechtzeitig bis spätestens 15. Februar (Frühjahrskampagne) beziehungsweise 15. August (Herbstkampagne) eines jeden Jahres anzumelden.

Bearbeitungsdauer

Aufsichtsarbeiten und mündlicher Prüfung dauert ca. 7 Monate.



Kosten

Für die zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung als Härtefall fallen grundsätzlich keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung mit Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung des Härtefalls.




Rechtsgrundlage

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)

Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die abschließende Prüfungsentscheidung möglich.




Weitere Informationen

  • Meldeformular zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Unterstützende Institutionen

Meldeformular zur zweiten juristischen Staatsprüfung




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Ansprechpartner

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz
Ernst-Ludwig-Str. 6-8
55116 Mainz

Tel.: 06131 165876
E-Mail: lpa@jm.rlp.de
 


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