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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige, die ein Studium abge-schlossen haben oder als Wissenschaftler oder Forscher tätig sind, beantragen

Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn Sie in Deutschland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen.  


Beschreibung

Wenn Sie Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.

Voraussetzung für Hochschulabsolventen ist der erfolgreiche Abschluss des Studiums, das zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit befähigt. Ihre beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss also in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen stehen, die Sie in der Hochschulausbildung erworben haben.

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler sind, muss die angestrebte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für Selbstständige, die ein Studium abgeschlossen haben oder die Wissenschaftler und Forscher waren
  • Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit können ausländische Personen unter erleichterten Bedingungen erhalten,
    • die in Deutschland ihren Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erlangt haben oder
    • die eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler besitzen.
  • Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der bisherigen Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
  • Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde


Zuständigkeit

Zuständig ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.



Fristen

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) und sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Sie wollen eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Fristen muss ich beachten?

maximal 3

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Spätestens 8 vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen

Bearbeitungsdauer

ca. 8 Wochen

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.



Kosten

Gebühr 100 EUR

Bemerkung:

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

(§ 45 Nummer 1 Aufenthaltsverordnung - Gebühren für die Aufent-haltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte




erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern die für Einreise erforderlich war
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Bei Hochschulabsolventen: Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland
  • Bei Wissenschaftlern und Forschern: bisheriger Arbeitsvertrag
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.




Rechtsgrundlage

§ 21 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Selbständige Tätigkeit

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Was sollte ich noch wissen?

  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht im Ermessen der Ausländerbehörde.
  • Selbstständige Tätigkeit ist jede selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, sofern es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
  • Wissenschaftler sind Personen, die dem Wissenschaftsbetrieb angehören, also im Wesentlichen das wissenschaftliche Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Forscher unterfallen auch dem Begriff des Wissenschaftlers.
  • Inhaber der Aufenthaltserlaubnis können schon nach dreijähriger erfolgreicher Selbstständigkeit unter erleichterten Bedingungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.



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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt