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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Donnerstag
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Virtuelles Rathaus

Bauvorlageberechtigung

Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein.  


Beschreibung

Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 7 LBauO aufgeführten Vorhaben.

Bauvorlageberechtigt nach § 64 Abs. 2 LBauO ist,

  1. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
  2. wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer aufgrund des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz als Absolventin oder als Absolvent des Fachbereichs Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen berechtigt ist und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig war; die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz,
  3. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
  4. wer die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine dienstliche Tätigkeit.

In den Absätzen 3 und 4 des § 64 LBauO finden sich Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat.



Zuständigkeit

An die Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise bezüglich der Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten



Kosten

Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.




erforderliche Unterlagen

Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.




Rechtsgrundlage

§ 64 Landesbauordnung (LBauO)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
 


Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Schusterstraße 46 - 48
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 95986-0
Fax: +49 6131 95986-33
E-Mail: info@ing-rlp.de
Web: www.ing-rlp.de
 


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Quelle der Inhalte:
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