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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Zulassung von Fernlehrgängen
Alle Fernlehrgänge müssen, bevor sie angeboten werden dürfen, staatlich zugelassen sein.
Zuständigkeit
Für die Zulassung eines Fernlehrgangs wenden Sie sich bitte an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Email: poststelle@zfu.nrw.de
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Fristen
Wenn die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Zulassung entschieden hat, gilt die Zulassung als erteilt.
Kosten
Zulassungsgebühr:
150 % vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950 Euro
bei Zulassung nach zunächst vorläufiger Zulassung: 200% vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950 Euro.
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen werden bei der Antragstellung benötigt:
- Handels-/ Vereinsregisterauszug
- Anmelde-/Vertragsvordrucke
- Informationsmaterial für Teilnehmer
- Prüfungsregelungen
- Externe Vorgaben, z.B. staatliche Ausbildungsordnungen
- Lehrmaterialaufstellung
- Arbeitsmaterialien
- Konzept zum Qualitätsmanagement
Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Weitere Informationen
Das Antragsformular kann auf der Homepage der ZFU heruntergeladen werden:
Was sollte ich noch wissen?
Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin überprüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist. Berufsbildende Fernlehrgänge müssen nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung übereinstimmen. Dabei werden sowohl die fachliche Seite als auch der didaktische Zugriff begutachtet. Außerdem müssen Werbung und Information, Vertretertätigkeit sowie die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes genügen.
Zugelassene Fernlehrgänge erhalten ein Zulassungssiegel mit einer Zulassungsnummer. Diese Zulassungsnummer müssen Sie als Veranstalter im Informationsmaterial als nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte staatliche Zulassung aufführen.
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen. Bei diesen ergänzenden Fernlehrgängen muss die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Ihr Vertrieb ist der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
verwandte Vorgänge
- Ausbildungsförderung Bewilligung
- Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
- Lehramt DDR-Abschlüsse und Befähigungsnachweise anerkennen
- Mitteilung von Änderungen der tatsächlichen Umstände für die Zulassung eines Fernlehrganges
- Schulbuchausleihe
Ansprechpartner
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 1208822222
Web: eap.rlp.de/de/startseite/
Landesportal RLP-Direkt