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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Anerkennung als Sachverständige für Gashochdruckleitungen beantragen

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.  


Beschreibung

Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht. Im Weiteren müssen

Gashochdruckleitungen vor ihrer Inbetriebnahme von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.

Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und

einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder

die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen,

benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.

Als Sachverständige oder Sachverständiger für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, können Sie anerkannt werden, wenn Sie Sachverständiger

  • einer technischen Überwachungsorganisation,
  • einer öffentlichrechtlichen Materialprüfanstalt oder
  • des Deutschen Vereins von Gas und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) sind.

Allerdings dürfen Sie als DVGW- Sachverständige oder DVGW-Sachverständiger nur Prüfungen an Verdichter-, Regel- und Messanlagen vornehmen.

Kurztext

  • Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Gashochdruckleitungen beantragen
  • Gashochdruckleitungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden; Anerkennung muss beantragt werden; Sachverständige werden förmlich verpflichtet
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht


Zuständigkeit

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.



Fristen

  • Ein Antragsvordruck ist nicht auszufüllen
  • Sie sollten Ihr Anliegen jedoch schriftlich begründen und die notwendigen Unterlagen hinzufügen

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

  • Sie besitzen die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit (persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten, Verhalten) und Unabhängigkeit.
  • Sie müssen
  • ihre Tätigkeit regelmäßig ausüben,
  • sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterbilden und
  • regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilnehmen

Welche Fristen muss ich beachten?

keine



Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Die Gebühren werden auf Grundlage der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) erhoben.




erforderliche Unterlagen

  • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)
  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Zertifikat zum Nachweis der Ausbildung zum Sachverständigen gemäß DVGWArbeitsblatt G 100 oder Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer akkreditierten Inspektionsstelle (z.B. TÜV, MPA oder ZÜS) zur Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen gemäß Gashochdruckleitungsverordnung
  • Erklärung des/der Arbeitgebenden, dass die anzuerkennende sachverständige Person im aktiven Berufsleben steht und dass sie in der Ausübung ihrer Prüftätigkeit frei von Weisungen ihres/ihrer Vorgesetzten oder ihres/ihrer Arbeitgebenden ist,
  • gültiger, personenbezogener oder auf die Überwachungsorganisation bezogener Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die sachverständige Person vor möglichen Schadenersatzansprüchen, die aus ihrer Sachverständigentätigkeit herrühren, schützt (Personen, Sach- und Vermögensschäden)
  • Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu treffen.




Rechtsgrundlage

§ 11 Verordnung über Gashochdruckleitungen

§ 12 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtliche Klage



Weitere Informationen

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2100
E-Mail: poststelle@mwvlw.rlp.de
Web: mwvlw.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
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