Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen
Als gesetzlich Versicherte können Sie Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können.
Beschreibung
Gründe dafür können beispielsweise sein:
- Schwangerschaft
- Entbindung
- Krankenhausaufenthalt
- Kurmaßnahmen (Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme, Mutter/Vater-Kind-Maßnahme)
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen arbeiten mit entsprechenden Organisationen zusammen und stellen eine Ersatzkraft. Falls dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, erstatten sie die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe.
Achtung: Wird der Haushalt von Verwandten beziehungsweise Verschwägerten des Versicherten bis zum zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; wenn diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Voraussetzung für die Haushaltshilfe ist, dass
- die haushaltsführende Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
- keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann und
- im Haushalt
- ein Kind unter 12 Jahren oder
- ein Kind mit Behinderung lebt, das auf Hilfe angewiesen ist.
Ausnahme: Wenn Sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder nach einer Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen, ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Kind im Haushalt lebt.
Haushaltshilfe als satzungsmäßige Mehrleistung
Die Satzung der Krankenkasse kann darüber hinaus bestimmen, dass Haushaltshilfe als satzungsmäßige Leistung erbracht wird, wenn dem Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dabei sind in der Satzung auch Voraussetzungen und Dauer des Anspruchs anzugeben. Denkbar wäre beispielsweise Haushaltshilfe nach einer ambulanten Operation. Auch hier besteht der Anspruch nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege muss nicht bestehen; ebenso ist nicht erforderlich, dass ein Kind zu betreuen ist.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
Kosten
Zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag. Eine Ausnahme gilt jedoch für Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft und Entbindung. Hierzu sind keine Zuzahlungen zu leisten.
erforderliche Unterlagen
- bei Schwangerschaft: ärztliches Attest, mit folgenden Informationen:
- die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
- den Tag der Entbindung
- die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes - bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder der Krankheit
Rechtsgrundlage
Link zu § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Sonstige Leistungen)
Link zu § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Haushaltshilfe
Link zu § 61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Zuzahlungen
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden.
Weitere Informationen
Das Formular "Antrag auf Haushaltshilfe" können Sie telefonisch anfordern oder von den Seiten Ihrer Krankenkasse herunterladen.
verwandte Vorgänge
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie für Krankenversicherte
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) beantragen
- Pflegehilfsmittel bewilligen
- SED-Opfer-Entschädigung (Gesundheitsschäden)
- Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Landesportal RLP-Direkt