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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung prüfen

Sie möchten Ihren Studienabschluss der Sozialen Arbeit anerkennen lassen? Dann beachten Sie die Voraussetzungen für die in Rheinland-Pfalz oder im Ausland erworbene Abschlüsse.  


Beschreibung

Für ausländische Absolventinnen und Absolventen erfolgt die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss von Studiengängen der Sozialen Arbeit an (Fach)Hochschulen nach Prüfung der Voraussetzungen.

Für rheinland-pfälzische Absolventinnen und Absolventen erteilt die staatliche Anerkennung die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.



Zuständigkeit

Ausländische Absolventinnen und Absolventen wenden sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Rheinland-pfälzische Absolvent*innen wenden sich direkt an die Hochschule an der der Studiengang Soziale Arbeit abgeschlossen wurde.

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen (Soziale Arbeit)



Fristen

Ausländische Absolventinnen und Absolventen:

Den Antrag auf staatliche Anerkennung kann einreichen, wer in Studiengängen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule/Berufsakademie

  1. ein sechssemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen und daran anschließend ein Berufspraktikum erfolgreich absolviert hat (zweiphasige Ausbildung) oder
  2. ein Diplomstudium einschließlich zwei von der Fachhochschule begleiteten Praxissemestern mit Diplom oder
  3. ein Bachelorstudium einschließlich einer Praxisausbildung von mindestens 60 Leistungspunkten mit Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat (einphasige Ausbildung) und
  4. die für die Ausübung des Berufes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt.

Festgestellte Defizite, die der Erteilung der staatlichen Anerkennung entgegenstehen, können eventuell durch Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Nähere Informationen erteilt die zuständige Behörde.

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Kosten

Für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung ist von rheinland-pfälzischen sowie ausländischen Absolventinnen und Absolventen eine Gebühr in Höhe von 16,00 Euro zu zahlen.




erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung ausländischer Abschlüsse sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Antrag (siehe unter „Anträge / Formulare“)
  • Als amtlich beglaubigte Kopien:
    • das Originaldiplom oder der Bachelor-Abschluss,
    • die Originalanlage (Index / Diploma Supplement) zum Diplom, oder Bachelor-Abschluss aus der sich die belegten Studienfächer ergeben,
    • die Übersetzung des Diploms oder Bachelor-Abschlusses (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • die Übersetzung der Anlage zum Diplom oder Bachelor-Abschluss (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in),
    • Nachweise über Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die während des Studiums beziehungsweise nach dem Studium erlangt wurden z.B. durch Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse aus denen die sozialarbeiterischen beziehungsweise sozialpädagogischen Aufgabenbereiche und ausgeübten Tätigkeiten ersichtlich sind. (Sofern erforderlich, bitte eine Übersetzung von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in vornehmen lassen).
    • Handelt es sich um einen im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf (durch Rechtsvorschrift regelnden Beruf), ist eine amtlich beglaubigte Kopie einer Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat vorzulegen und
    • die Übersetzung der Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat (von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in).
  • Weitere Anlagen:
    • Einfache Kopie eines Identitätsnachweises,
    • Einfache Kopie einer Heiratsurkunde/ Eheurkunde, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) als der gegenwärtige angegeben ist
    • Lebenslauf tabellarisch und
    • Persönliche Erklärung

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.




Rechtsgrundlage

§ 1 Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG)

§ 6 Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG)

Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (SoAnG)




Weitere Informationen

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

Antrag auf Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss von Studiengängen der Sozialen Arbeit an Fachhochschulen oder ihr vergleichbaren Hochschulen

Was sollte ich noch wissen?

  1. Für ein Studium an Universitäten ist keine staatliche Anerkennung wie bei Fachhochschulabschlüssen vorgesehen.
    Für im Ausland erworbene Universitätsabschlüsse können Sie eine Zeugnisbewertung Ihrer Hochschulqualifikation beantragen. Zuständig ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Bescheinigt wird Ihnen Ihre berufliche und akademische Verwendungsmöglichkeit. Die Zeugnisbewertung soll Ihnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern.
  2. Reichen Sie keine Originaldokumente ein und verzichten Sie auf Bewerbungsmappen und Sichthüllen.
    Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und werden nicht zurückgesandt. Für unaufgefordert eingesandte Originaldokumente übernehmen wir keine Haftung.

Nähere Informationen zu der Zeugnisbewertung der ZAB

Unterstützende Institutionen

IQ-Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz

Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Informationsportal der Zentrale für ausländisches Bildungswesen zu ausländischen Bildungsabschlüssen




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
 

Mitarbeiter (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz)

Frau Andrea Leiter Vcard herunterladen

Tel.: 06131 967376
Fax: 06131 96712379
E-Mail: leiter.andrea@lsjv.rlp.de
 


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