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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

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Donnerstag
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(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen

Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats anzeigen.Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben oder eine Änderung dazu mitteilen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.  


Beschreibung

Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, den Pachtvertragsabschluss anzuzeigen.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass

  • der geschlossene Landpachtvertrag zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung, führt,
  • hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder
  • der Pachtpreis unangemessen hoch ist,

kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.

Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

Kurztext

  • Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
  • Sowohl Verpächter/-in als auch Pächter/-in können den Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen
  • Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss
  • zuständig: zuständige Behörde nach Landesrecht

Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.



Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Bundesland.

Zuständige Stelle

Kreisverwaltungen und kreisfreie Städte.



Fristen

Sie können den Abschluss eines Landpachtvertrages bei der zuständigen Behörde anzeigen. Einen mündlich geschlossenen Landpachtvertrag zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Einen schriftlich geschlossenen Landpachtvertrag reichen Sie als Kopie ein.

Nach Anzeige des abgeschlossenen Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.

Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.

Voraussetzungen

Sie müssen einen Landpachtvertag abgeschlossen haben. Sie dürfen durch den Landpachtvertrag

  • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung,
  • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
  • keinen unangemessen hohen Pachtpreis

bewirken.

Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anzeigefrist: 1 Monat nach Abschluss des Landpachtvertrages
  • Bearbeitungsfrist / Genehmigungsfiktion: 1 Monat, Verlängerung auf 2 Monate möglich

Die Anzeige des Vertragsabschlusses und die Vertragsänderung erfolgt binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.
Der Landpachtvertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.

Innerhalb der 1-Monatsfrist



Kosten

Es fallen keine Kosten an.

keine




erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • abgeschlossener Landpachtvertrag (Kopie oder im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung)

Abgeschlossener Landpachtvertrag beziehungsweise Änderungen, mit Angabe des Absenders




Rechtsgrundlage

§ 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)

§§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

§§ 585 ff. Landpachtvertrag - Bürgerliches Gesetzbuch - (BGB)

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid



Weitere Informationen

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein




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Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

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Tel.: 06571 14-2418
Fax: 06571 14-42418
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