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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang

Sie möchten gewerblich Tierkörper oder andere Abfälle tierischer Herkunft entsorgen beziehungsweise gewerblich verwenden? Dann müssen Sie die beabsichtigte Tätigkeit vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzeigen. Gegebenfalls brauchen Sie eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung.  


Beschreibung

Registrierungspflicht:
Unternehmen, Anlagen und Betriebe, die bei der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv werden wollen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden dann registriert.

Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungspflicht:
Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde.

Hierunter fallen z.B.:

  • Verarbeitungsbetriebe
  • Bestimmte Verbrennungsbetriebe/Mitverbrennungsbetriebe von Tierischen Nebenprodukten
  • Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden
  • Hersteller von Heimtierfutter
  • Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
  • Betriebe, die tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost umwandeln
  • Bestimmte Behandlungsbetriebe tierischer Nebenprodukte (z.B. Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial)
  • bestimmte Lagerbetriebe von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte (z.B. bei vorgesehener Deponierung, Verbrennung, Verwendung als Brennstoff, Verwendung als Futtermittel, Verwendung als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel)

In seltenen Fällen sind für bestimmte Verwendungen von tierischen Nebenprodukten Genehmigungen erforderlich, z.B. für die Verbrennung von Pferden in Krematorien, für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oderfür die Präparation von Tierkörpern.

Kurztext

Wer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gewerbsmäßig erzeugt, abholt, sammelt verwendet, verarbeitet oder befördert, hat seinen Betrieb beziehungsweise seine Tätigkeit vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für bestimmte Betriebe oder Einrichtungen, in denen zum Beispiel tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zwischengelagert, behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, ist eine Zulassung erforderlich. Für bestimmte Tätigkeiten ist eine Genehmigung erforderlich.

Anfragen und Anzeigen sowie Anträge auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung sind an die zuständige Kreisverwaltung zu richten.



Zuständigkeit

Anfragen und Anzeigen sowie Anträge auf Erteilung einer Zulassung beziehungsweise Genehmigung richten Sie bitte an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.



Fristen

Die Anzeige, die Registrierung und gegebenenfalls die behördliche Zulassung oder Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.



Kosten

Registrierungen, Zulassungen und Genehmigungen sind kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. (Rahmensatz 15,50 € bis 2.000 €)




erforderliche Unterlagen

Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb beziehungsweise die beabsichtigte Tätigkeit mit tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten unter Angabe

  • Ihres Namens,
  • Ihrer Anschrift,
  • der Art der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte und
  • der beabsichtigten Tätigkeit

anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.




Rechtsgrundlage

§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 23 - 27 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene mit Anlage (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Rechtsbehelf

Widerspruch




Weitere Informationen

Anzeigen und Anträge auf Erteilung einer Zulassung beziehungsweise Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Susanne Bastgen Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2354
Fax: 06571 14-42354
E-Mail: Susanne.Bastgen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 107
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Michaela Kohl Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2360
Fax: 06571 14-42360
E-Mail: Michaela.Kohl@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 115
 


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