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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
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Asyl beantragen

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention.  


Beschreibung

Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Kurztext

Wer als Asylberechtigte/r anerkannt werden möchte, muss einen Asylantrag stellen.



Zuständigkeit

Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.



Fristen

  • Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
  • Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft, ob ein Asylverfahren im Bundesland durchgeführt wird oder aus Zuständigkeits- beziehungsweise Kapazitätsgründen eine Verweisung in ein anderes Bundesland erforderlich ist.
  • Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in Ausnahmefällen kann sie schriftlich erfolgen.
  • Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
  • Gemäß Asylverfahrensgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
  • Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen.
  • Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.




erforderliche Unterlagen

Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.




Rechtsgrundlage

Art 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Asylgesetz (AsylG)

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)




Weitere Informationen

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Asyl und Flüchtlingsschutz

Unterstützende Institutionen

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamt




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg

Tel.: +49 911 943-0
Web: www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html
 


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Quelle der Inhalte:
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